Amazon haftet bei Markenverletzungen bei Verkauf von Markenprodukten über den Amazon Marketplace

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Nicht nur ärgerlich, sondern auch potenziell rufschädigend und ein großer finanzieller Verlust: wenn sich Verkäufer bei Amazon an das eigene Markenprodukt hängen und es für einen geringeren Preis verkaufen, wird das für die Hersteller zu einem großen Problem. Dass die Drittverkäufer damit Marken- und Urheberrechtsverletzungen begehen, ist ihnen oftmals gar nicht bewusst. Andere hingegen tun dies ganz bewusst.

Produktpiraterie bei Amazon

Amazon ermöglicht es Drittanbietern, ihre Produkte auf ein und derselben Produktseite zu verkaufen wie der Hersteller selbst. Das Konzept von Amazon besteht darin, alle Verkäufer desselben Produkts zu sammeln und unter einer Artikel- bzw. Produktseite zu vereinen. Wenn also der Hersteller mühevoll Fotos geschossen und entsprechend dem Marken-Image Texte verfasst hat, können sich Drittanbieter darunter anhängen und diese Seite nutzen.

Dabei kann es sich auch um Plagiate handeln oder um das Originalprodukt des Herstellers, für das der Verkäufer aber nicht die Erlaubnis hat, damit (in Deutschland) zu handeln. Bietet dieser Verkäufer das Produkt nun für einen geringeren Preis als der Markeninhaber an, wird er automatisch zum sogenannten Hauptanbieter. Dadurch entgeht den Herstellern nicht nur viel Geld, sondern erleidet unter Umständen auch eine Rufschädigung, wenn Kunden erwarten, ein originales Produkt zu erhalten, dabei aber eventuell nur eine Fälschung bekommen und an der Qualität des Markenprodukts zweifeln.

Urheberrechtsverletzung

Dieses Anhängen an fremde Produktseiten kann potenziell eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Bei den Produktbeschreibungen wird es wohl aber an der erforderlichen Schöpfungshöhe fehlen. Die Produktfotos sind über das Urhebergesetz als Lichtbilder und Lichtbildwerke geschützt, allerdings ist in den AGB geregelt, dass beim Hochladen von Fotos automatisch Nutzungsrechte an Amazon erteilt werden, wodurch auch die die Urheberrechtsverletzung umgangen wird.

Wettbewerbsverstoß 

Um wettbewerbswidriges Verhalten handelt es sich dann, sofern der Drittanbieter nicht das Originalprodukt des Hauptanbieters verkauft, sondern ähnliche oder gefälschte Produkte. Darin liegt eine Irreführung gegenüber den Kunden über die Herkunft der Ware, was gemäß § 5 UWG unzulässig ist, damit gemäß § 8 UWG unterlassen werden muss und gemäß § 9 UWG einen Schadensersatzanspruch mit sich bringen kann. So entschieden unter anderem das LG Düsseldorf, Urt. v. 28.05.14 – 2a O 277/13, Urt. v. 20.01.14 – 2a O 58/13; das LG Essen, Beschl. v. 14.03.14 – 43 O 40/14 und LG Köln, Urt. v. 14.10.15 – 84 O 149/14.

Markenrechtsverletzung

Indem die Drittanbieter die Produkte ohne Lizenz verkaufen, begehen sie eine Markenrechtsverletzung im Sinne der §§ 4, 14 MarkenG, sofern der Hersteller des Produkts eine entsprechende Marke angemeldet hat. Außerdem können sie geschützte geschäftliche Bezeichnungen im Sinne von §§ 5, 15 MarkenG verletzen.

In einer ganz aktuellen Entscheidung hat nun auch das Landgericht Bochum (Az. I-13 O 193/18) im Wege einer einstweiligen Verfügung angeordnet, dass ein Verkäufer nicht länger Produkte der Antragstellerin unter ihrer Marke zu verkaufen darf, sofern die Artikel nicht von ihr stammen. Das besondere an der Entscheidung des Landgerichts Bochum ist, dass das Landgericht diesen Anspruch erstmalig auch gegenüber Amazon als Plattformbetreiber annahm und insoweit Amazon ein Handeln zum Schutz des Markeninhabers auferlegte. Damit können sich betroffene Markeninhaber und Händler nun auch direkt an Amazon wenden, um Markenrechtsverstöße zu unterbinden, statt den womöglich ausländischen Verkäufer ausfindig machen zu müssen.

Was sollten betroffene Händler tun?

Zunächst können Sie versuchen, Amazon selbst zum Handeln zu bewegen. Die Plattform bietet die Möglichkeit, Rechtsverletzungen zu melden. Dafür stellt sie ein Formular zur Verfügung, mit dem man Amazon über Marken- und Urheberrechtsverletzungen informieren kann. Da den Rechtsinhabern mit jedem von Drittanbietern verkauftem Produkt Geld entgeht, sollte jedoch zu nicht lange abgewartet werden, sondern eine Unterlassung gefordert und über eine Schadensersatzforderung nachgedacht werden. Ist der Zweitverkäufer nicht greifbar oder weist Amazon den geltend gemachten Anspruch nach der durchgeführten Prüfung zurück, so stehen Markeninhabern neben den Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Zweitverkäufer nun auch Unterlassungsansprüche gegen Amazon zu, die die Plattform dann zu einem Unterbinden der Markenrechtsverletzungen zwingen.

WK LEGAL berät Markeninhaber bei dem Schutz und der Durchsetzung ihrer Rechte. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Ihre Rechte bei Amazon verletzt werden und Amazon den Schutz Ihrer Marke bisher verweigert hat. 

Den gesamten Artikel gibt es unter http://www.wkblog.de/amazon-haftet-bei-markenverletzungen-durch-den-verkauf-von-markenprodukten-ueber-den-amazon-marketplace/ 


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