EuGH zu Markenverletzungen von Amazon

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Amazon steht wegen Markenverletzungen vor dem EuGH (Rs. C‑567/18). Die Grundlage ist ein Beschluss des BGH vom 26.07.2018 (Az.: I ZR 20/17). Die Schlussanträge des Generalstaatsanwalts Sánchez-Bordona gehen dabei in eine andere Richtung als die Einschätzung des BGH.

Worum geht es?

Zusammengefasst geht es um die Frage, ob Amazon für Rechtsverletzungen seiner Verkäufer handelt. Im vorliegenden Fall sieht die Klägerin Amazon für mitverantwortlich an der Markenverletzung des Verkäufers, da dieser an dem Programm „Versand durch Amazon“ teilnimmt. Dabei werden die Waren bei Amazon gelagert und durch Amazon verschickt. Der Fall ging bis zum BGH.

Vorlage an den EuGH

Der BGH legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob jemand, der Waren für einen anderen lagert, ohne von einer Rechtsverletzung Kenntnis zu haben, diese Ware zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens, besitzt. Dies wäre nämlich für ein Verbot gem. Art. 9 Abs. 3 b) der Verordnung 2017/1001 über die Unionsmarke notwendig. Darüber hat nun der EuGH zu entscheiden. Die Entscheidung wird in den nächsten Monaten folgen. Seit kurzem liegen aber die Schlussanträge des Generalstaatsanwalts vor.

Der Generalstaatsanwalt zu dem Fall

Rechtsanwalt Guido Kluck erklärt: „Der Generalstaatsanwalt Sánchez-Bordona sieht Amazon in der Verantwortung. Er meint, dass ein Lagern ohne Kenntnis vom Rechtsverstoß grundsätzlich nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens erfolgt. Bei dem Programm „Versand durch Amazon“ sei das aber anders, da Amazon aktiv am Vertrieb dieser Ware beteiligt sei. Die Unkenntnis vom Rechtsverstoß sei solange unerheblich, solange von Amazon verlangt werden könne, dass der Konzern „die für die Aufdeckung dieser Verletzung notwendigen Mittel bereitstellt.“

Wie kann man gegen Markenverletzungen bei Amazon vorgehen?

„Wer herausfindet, dass bei Amazon Fälschungen vertrieben oder nicht lizensierte Händler die geschützten Produkte verkaufen, sollte dagegen schnell vorgehen. Den Markeninhabern entgeht nicht nur Geld, sondern es entsteht auch einen Imageschaden durch die Plagiate.

Die Markeninhaber können sowohl vom Händler als auch von Amazon Unterlassung fordern. Wenn die Händler nicht reagieren oder im Ausland sitzen, kann es erfolgversprechender sein, direkt gegen Amazon vorzugehen. Dies haben wir für unsere Mandanten schon erfolgreich durchgesetzt. Erst Ende letzten Jahres haben wir eine einstweilige Verfügung gegen Amazon erwirkt, weil jemand dort Fälschungen der Produkte unseres Mandanten verkaufte.“, erklärt Rechtsanwalt Guido Kluck, L.L.M.

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Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/eugh-zu-markenverletzungen-von-amazon/ 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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