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Amtsgericht Hamburg: Grobe Unhöflichkeiten sind keine strafbare Beleidigung

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Das Amtsgericht Hamburg hat mit einem Urteil vom 10.03.2009 (Az.: 256 Cs 160/08), entschieden, dass, „Dann bekommt ihr auf die Fresse” nicht als Beleidigung nach § 185 StGB zu werten ist.

Im vorliegenden Fall war der Angeklagten als Besucher in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel durchsucht worden. Als die zuständigen Vollzugsbeamten ihn wegen eines Verstoßes gegen die Anstaltsordnung aufforderten, das Gefängnis zu verlassen, sagte der später Angeklagte zu den Beamten: „Ihr kommt ja auch noch einmal aus der Anstalt und dann bekommt ihr auf die Fresse!” Auf Nachfrage wiederholte er: „Ja, dann bekommt ihr richtig auf die Fresse!”

Die Staatsanwaltschaft sah in dieser Äußerung den Tatbestand der Beleidigung als erfüllt nicht. Nicht jedoch das Amtsgericht Hamburg. Es sprach der Angeklagten frei. Die Aussage des Angeklagten stelle noch keinen gewichtigen Angriff auf die Ehre eines anderen dar. Es sei nicht Aufgabe des Strafrechts, vor bloßen Ungehörigkeiten, Distanzlosigkeiten und auch groben Unhöflichkeiten zu schützen. Die Aussage des Angeklagten sei vielmehr die Androhung körperlicher Gewalt, welche für sich genommen noch keinen gewichtigen Angriff auf die Ehre eines anderen darstelle. Jedoch sei auch der Tatbestand der Bedrohung nach § 241 StGB nicht erfüllt, da es sich nicht um die Drohung mit einem Verbrechen gehandelt hat.

Auch sei weder der Ausdruck „Fresse” für Mund oder Gesicht eines anderen Menschen noch die Anrede der Vollzugsbediensteten mit „ihr” als Beleidigung zu werten.


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