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Amtsgericht Kaiserslautern verhängt Haftstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung

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Das Amtsgericht Kaiserslautern hat im Juli 2015 einen Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB zu zwei Jahren Haft verurteilt. Die Strafe wurde dabei nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Im vorliegenden Fall stand nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung für das Gericht fest, dass der bereits mehrfach vorbestrafte Angeklagte im November 2014 eine Bekannte, das spätere Opfer, im Westpfalzklinikum in Kaiserslautern aufsuchte. Um an Geld für Drogen zu kommen, erpresste er sein Opfer. Dabei drückte der Angeklagte der Geschädigten unter anderem eine glimmende Zigarette in ihrem Gesicht aus, wodurch die Frau schmerzhafte Verbrennungen erlitt.

Ein paar Tage zuvor hatte die Geschädigte Zwillinge zur Welt gebracht. Bei deren Vater soll es sich um den Angeklagten handeln.

In dem Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern wurde eine Vorstrafe des Angeklagten miteingezogen. Strafschärfend wurden hier die Vorbelastungen des Angeklagten sowie sein Motiv berücksichtigt.

Besondere positive Gesichtspunkte, die nach § 56 Abs. 2 StGB eine Aussetzung der Freiheitsstrafe auf Bewährung begründet hätten, konnten durch das Gericht nicht festgestellt werden. Insbesondere wurden hier die Vorbelastungen der Angeklagten negativ berücksichtigt.

Über den weiteren Gang des Verfahrens, insbesondere ob das Urteil inzwischen rechtskräftig ist, ist bisher nichts bekannt.


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