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Amtsgericht München hebt bundesweites Stadionverbot auf

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Das Amtsgericht München hat mit einem Urteil vom 22.10.14, Aktenzeichen 242 C 31003/13, der Klage eines 30-jährigen Fußballfans des 1. FC Nürnberg auf Aufhebung seines bundesweiten Stadionverbots stattgegeben.

Im vorliegenden Fall wollte der Kläger am 13.04.13 das Spiel der 1. Bundesliga zwischen dem FC Bayern und dem 1. FC Nürnberg in anschauen. An diesem Tag befand er sich in einer Gruppe von mehreren hundert Anhängern des 1. FC Nürnberg in der Nähe der U-Bahn-Haltestelle Garching-Forschungszentrum. Dabei wurde die Gruppe von Polizeibeamten zum Stadion begleitet. Auf dem Weg kam es zu versuchten Übergriffen von Anhänger des FC Bayern. Dabei kam es zu Gewalttätigkeiten von einem Teil der Gruppe der 1. FC Nürnberg-Fans gegenüber den Polizeikräften. Es wurden Gegenstände geworfen, wobei ein Teil der Beamten verletzt wurde. Der Großteil dieser Gruppe beteiligte sich jedoch nicht an den gewalttätigen Auseinandersetzungen.

Trotzdem wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch nach § 125 StGB eingeleitet. Dieses Verfahren ist noch nicht beendet. Nach derzeitigem Stand kann die Tat nicht nachgewiesen werden.

Durch die Polizei wurde der FC Bayern über die Einleitung des Verfahrens informiert. Daraufhin wurde durch den Verein ein bundesweites Stadionverbot gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 7 der Richtlinien des Deutschen Fußball-Bundes verhängt. Nach dieser Vorschrift soll ein überörtliches Stadionverbot ausgesprochen werden, wenn ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet wurde.

Dagegen klagte der Kläger vor dem Amtsgericht München und bekam schließlich Recht.

Nach Ansicht des zuständigen Richters sei das von dem Verein ausgesprochene Stadionverbot nicht rechtmäßig. Es lasse sich im vorliegenden Fall nicht feststellen, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen Gewalttaten begangen hat. Zwar sei der Kläger sei durch aggressives Verhalten aufgefallen, weil er auf einen Polizeibeamten zugerannt und mehrmals in die Luft gesprungen sei, wobei er die Fäuste geballt und geschrien habe. Dieses Verhalten an sich begründe jedoch noch nicht einen Anfangsverdacht für einen Landfriedensbruch und ebenso wenig den Tatbestand einer anderen in § 4 Absatz 3 der Richtlinien des Deutschen Fußball-Bundes genannten Straftat.

Das Gericht stellte darüber hinaus fest, dass ein auffälliges Verhalten für die Verhängung eines bundesweiten Stadionverbots jedenfalls dann nicht ausreicht, wenn dieses Verhalten nur als Argument für eine nicht näher definierte Gefährlichkeit verwendet werden kann. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG und das Gebot der Gleichbehandlung nach Artikel 3 Absatz 1 GG lassen es nicht zu, einen einzelnen Zuschauer willkürlich, das heißt ohne sachlichen Grund, vom Zutritt zu Stadien auszuschließen (BGH, Urteil vom 30.10.2009).


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