Amtsgericht München: unerwünschte Werbung darf nicht im Hausflur abgelegt werden

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Unerwünschte Werbung: Viele Wohnungsbesitzer versuchen, sich mit "Keine-Werbung"-Aufklebern am Briefkasten vor lästigen Werbeprospekten zu schützen. Doch oft legen Zusteller die Prospekte dann statt in den Briefkasten einfach an anderer Stelle im Hausflur ab. Das AG München urteilte zu solch einem Fall und gab der Unterlassungsklage eines genervten Wohnungseigentümers statt.

unerwünschte Werbung an Briefkastenanlage im Hausflur

Das AG München untersagte einem Umzugsunternehmen, Werbung auf der Briefkastenanlage oder vor dem Hauseingang des von dem Kläger bewohnten Mehrfamilienhauses abzulegen. Alle Briefkästen des Hauses waren mit einem „Keine Werbung“-Aufkleber versehen. Trotzdem musste der klagende Wohnungseigentümer feststellen, dass Werbung im Hausflur zurückgelassen worden war. Sie befand sich zwar nicht in einen Briefkasten, war aber in eine Ritze zwischen einem Briefkasten und einem darunter liegenden Spalt der Briefkastenanlage geklemmt worden. Für den Kläger war dies noch lästiger als unerwünschte Werbung im Briefkasten. Die Beklagte verteidigte sich gegen die Vorwürfe. So habeder Zusteller die Werbung seiner Anweisung gemäß eben nicht in die Briefkästen mit Werbeverbot eingeworfen. Die Briefkastenanlage sei auch Dritten zugänglich, die die Werbung genauso hätten einwerfen können. 

Anscheinsbeweis gegen werbende Firma

Diese Sichtweise des Beklagten überzeugte das AG München nicht. Es spräche ein Anscheinsbeweis gegen die Beklagte. Das Amtsgericht (Urteil vom 18.03.2022, Az. 142 C 12408/21) stellte klar, dass sich derWohnungsbesitzer gegen das Aufdrängen von unerwünschtem Werbematerial zur Wehr zu setzen kann. Auch wenn sich die Werbung nicht direkt im Briefkasten befand, sei dennoch der Mitbesitz des Klägers an der Briefkastenanlage und am Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses gestört. Der Anscheinsbeweis spreche gegen die werbende Firma. Es handele sich um einen typischen Geschehensablauf.

Auch der Einwand, die Werbung hätte durch jemand anderes eingeworfen werden können, konnte das Gericht hier nicht übrzeugen. Die pauschale Behauptung, Dritte könnten Handzettel verteilt haben, stehe der Bejahung des Anscheinsbeweises nicht entgegen.

Amtsgericht: auch keine Vertragsstrafevereinbarung mit Zusteller getroffen

Das Amtsgericht urteilte, dass die Beklagte dafür verantwortlich sei, die von ihr beauftragten Verteiler eindringlich auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Organisation und Kontrolle der Werbeaktion hinzuweisen. Sie müsse sich über den Einsatz geeigneter Schutzvorkehrungen vergewissern, Be-
anstandungen nachgehen. Gegebenenfalls müsse sie dem Anliegen durch Androhung wirtschaftlicher und rechtlicher Sanktionen einen stärkeren Nachdruck verleihen. Zu denken sei hier etwa an eine Vertragsstrafenvereinbarung. Dass die Beklagte derlei Maßnahmen eingeleitet habe, sei jedoch von ihr nicht einmal vorgetragen worden.

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