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Amtsgericht München verhängt Haftstrafe wegen Störung des öffentlichen Friedens

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Das Amtsgericht München hat mit einem Urteil vom 20.06.2017, Aktenzeichen 824 Ds 113 Js 119200/17, einen 47-jährigen Angeklagten wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten nach § 126 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt.

Im vorliegenden Fall begab sich der in einer Asylunterkunft lebende Angeklagte am 22.02.2017 in das Büro des dortigen Sicherheitsdienstes. Gegenüber diesen Mitarbeitern äußerte, dass er sich nun besaufen werde und anschließend die Unterkunft in Brand setzen werde. Bereits in der Vergangenheit war der Angeklagte mehrfach durch aggressives Verhalten aufgefallen. Bereits im Januar 2017 äußerte er gegenüber Mitarbeitern des Sicherheitsdiensts, dass er ein Blutbad anrichten werde.

Durch die herbeigerufene Polizeistreife wurde der Angeklagte noch am gleichen Tag festgenommen.

Im Rahmen der Hauptverhandlung äußerte sich der Angeklagte über seinen Verteidiger und äußerte sein Bedauern über die Tat. Er habe am besagten Tag fünf Flaschen Bier getrunken.

Das Gericht verurteilte der Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

Durch die Wortwahl und sein Auftreten nahm der Angeklagte nach den Feststellungen des Gerichts zumindest billigend in Kauf, dass diese Äußerungen von Zeugen als Androhung eines Brandanschlags verstanden und dementsprechend ernst genommen werden. Auch nahm der Angeklagte, so das Gericht weiter, zumindest billigend in Kauf, dass beim Bekanntwerden seiner Äußerung eine nicht überschaubare Zahl von Menschen erheblich beunruhigt werden würde, insbesondere wenn polizeiliche Präventivmaßnahmen ergriffen werden.

Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten sei vorliegend tat- und schuldangemessen.

Das Gericht setzte die Strafe nicht zur Bewährung aus, da nach Ansicht des Richters die Voraussetzungen nach § 56 StGB nicht gegeben seien.

Das Urteil ist rechtskräftig.


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