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Amtsgericht München verurteilt Schleuser zu Bewährungsstrafen

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Das Amtsgericht München hat mit einem Urteil vom 31.03.2015, Aktenzeichen: 853 Ds 380 Js 205341/13, einen irakischen und zwei syrische Staatsangehörigen wegen des Einschleusens von Ausländern nach § 96 AufenthG zu Freiheitsstrafen verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurden.

Im vorliegenden Fall schleuste der irakische Haupttäter seit Herbst 2013 gewerbsmäßig gegen die Zahlung von Geld Ausländer, die über keinen Aufenthaltstitel in der EU verfügen, nach Deutschland ein. Dabei organisierte er als Finanzhalter in München die Reisen der Geschleusten nach Deutschland. Die meisten Schleusungen wurden erst durchgeführt, wenn er den Eingang der Schleuserentgelte auf seinen Konten bestätigt hatte. Darüber hinaus rekrutierte er von Fall zu Fall die benötigten Schleuserfahrer. Einer dieser Fahrer war der zweite Angeklagte. Dieser mietete Schleuserfahrzeuge an und verbrachte Geschleuste an deren Bestimmungsorte. Für die Fahrten zu den Orten, an denen er die Schleusungswilligen aufnahm, suchte er Mitfahrer über Mitfahrzentralen.

Der dritte Angeklagte vermittelte den Kontakt zwischen Auftraggebern der Schleusungen und dem Haupttäter. Weiterhin verhandelte teilweise über die Höhe des Schleuserentgeltes und kümmerte sich darüber hinaus sich um die Abholung Geschleuster. Die Geschleusten zahlten einen Schleuserlohn in mindestens vierstelliger Höhe. Von diesem erhielten auch der Fahrer und der Vermittler jeweils einen Anteil.

Da alle drei Angeklagten nicht vorbestraft waren, erhielten sie Bewährungsstrafen. Der Hauptschleuser wurde vom Amtsgericht München zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Vermittler wurde zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Fahrer bekam eine Freiheitsstrafe von insgesamt einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung.


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