An welches Gericht Sie sich bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis wenden müssen.

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Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, so müssen Sie zur Wahrung Ihrer Rechte innerhalb von drei Wochen gerichtlich gegen diese vorgehen. Doch auch für andere Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis kann der Gang zu den Gerichten notwendig werden. An welches Gericht Sie sich dann wenden müssen, dazu hier mehr.

Grundsatz

Streitigkeiten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses kommen durchaus häufig vor. Sofern eine außergerichtliche Lösung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht gefunden werden konnte bedarf es letztlich einer Klage vor dem Arbeitsgericht. Dies ergibt sich aus dem Arbeitsgerichtsgesetz. In § 2 Abs. 1 - 4 ArbGG werden all jene Rechtsstreitigkeiten benannt, für welche ausschließlich die Arbeitsgerichte zuständig sind. Hierunter fallen unter anderem Streitigkeiten:

    • aus dem Arbeitsverhältnis

         - [z.B. ausstehender Lohn, nicht gewährter Urlaub, Arbeitszeiten und Überstunden]

    • über das Bestehen und Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses

         - [z.B. Kündigung und Befristung]

    • aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkung
    • unerlaubte Handlungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
    • über Arbeitspapiere

Hier ist zugleich die Abgrenzung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit zu sehen, denn bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten - z.B. aus Kauf-, Miet- oder Werkverträgen oder aus Verkehrsunfällen - werden ansonsten vor den Amts- oder Landgerichten geführt.

Die Zuständigkeit

Eine Vereinfachung besteht durch diese Regelung in Hinblick auf die sog. sachliche Zuständigkeit. Anders als vor den ordentlichen Gerichten - also den Amts- oder Landgerichten - ist es in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zunächst egal, um welche Summen oder um welches Gehalt es möglicherweise geht. In erster Instanz ist dabei - in der Regel - das „einfache“ Arbeitsgericht zuständig, §§ 8 Abs. 1, 80 Abs. 2 ArbGG.

Entscheidend könnte daher vielmehr die Frage sein, welches Arbeitsgericht sie letztlich für Ihre Klage wählen müssen. Die sogenannte örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG nach den Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO [Zivilprozessordnung]. Es gibt demnach verschiedene Gerichtsstände, unter welchen Sie den für Sie zutreffenden wählen müssen. Sofern mehrere in Betracht kommen, haben Sie zudem nach § 35 ZPO ein Wahlrecht.

Allgemeiner Gerichtsstand

Der Allgemeine Gerichtsstand ist der des Wohnsitzes. Sofern Ihr Arbeitgeber eine natürliche Person ist - d.h. kein Unternehmen, keine Gesellschaft, keine sog. juristische Person - können Sie die Klage folglich an seinem Wohnort bzw. an dem für diesen Bezirk zuständigen Arbeitsgericht erheben. Sollte es sich bei Ihrem Arbeitgeber um eine der oben genannten juristischen Personen handeln, so können Sie die Klage nach § 17 ZPO an dem Ort erheben, in welchem sich der Sitz befindet.

Gerichtsstand des Arbeitsortes

Ein weiterer Gerichtsstand, welcher sich insbesondere für Arbeitnehmer als günstig erweist, ist nach § 48 Abs. 1a ArbGG der Gerichtsstand des Arbeitsortes. Hiernach ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt verrichtet hat. Der Gerichtsstand des Arbeitsortes ist dabei oftmals ähnlich zu dem oben benannten Allgemeinen Gerichtsstand. In vielen Fällen - vor allem für Pendler, Mitarbeiter im Außendienst, Arbeitnehmer im Homeoffice oder auf Montage etc. - können diese Orte jedoch auseinanderfallen. Es kann daher für Sie günstiger sein, das Arbeitsgericht Ihres Arbeitsortes zu wählen, statt jenes am Wohnort/Sitz Ihres Arbeitsgebers. Sofern es letztlich zu einer Verhandlung kommt kann Ihnen die Entscheidung für diesen Gerichtsstand mitunter einen langen Anreiseweg ersparen.

Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Sofern die Klage auf eine unerlaubte Handlung des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers gestützt wird kommt nach § 32 ZPO auch das Arbeitsgericht in Betracht, in dessen Bezirk diese Handlung begangen wurde. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die unerlaubte Handlung auch in einer inneren Beziehung zum Arbeitsverhältnis der Parteien steht. Eine nur zufällige Begehung bzw. Beteiligung verschiedener Arbeitnehmer reicht folglich nicht aus.


In den nachfolgenden Paragraphen zu § 12 ZPO finden sich noch weitere Gerichtsstände, nach denen sich das zuständige Gericht bestimmen kann. In den meisten Fällen sollten Sie jedoch bereits mit den oben genannten Varianten einen für Sie passenden finden. Sofern Sie unsicher sind, welches Arbeitsgericht für Ihren speziellen Fall zuständig ist, scheuen Sie sich nicht davor anwaltlichen Rat einzuholen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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