An Zebrastreifen kann es teuer werden

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Wer an einem Zebrastreifen den Vorrang eines Fußgängers nicht beachtet hat, dem drohen schmerzliche Sanktionen. Dieser Regelverstoß kostet seit dem 1.2.2009 ein Bußgeld von 80 Euro und bringt auch noch 4 Punkte in der Verkehrssünderkartei.

Doch die Erfolgschancen für einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid stehen in vielen Fällen gar nicht schlecht. Der Vorrang des Fußgängers gilt nämlich nur dann, wenn er den Überweg „erkennbar nutzen" wollte. Und diese Nutzungsabsicht des Fußgängers ist später vor Gericht oft nicht mehr nachzuweisen. Zwar gibt es dann zumeist als Zeugen, den Polizisten, der die vermeintliche Verkehrssünde des Betroffenen beobachtet und angezeigt hat. Der Fußgänger selber aber, um dessen Absicht zur Nutzung des Zebrastreifens es hier geht, ist in dem Verfahren meist gar nicht bekannt.  Das macht es dem Richter mitunter schwer, ausreichend sichere Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal der Nutzungsabsicht zu treffen. Die bloße Anwesenheit von Fußgängern in der Nähe des Zebrastreifens reicht jedenfalls nicht aus, um auf das entscheidende Merkmal der Querungsabsicht schließen zu können. Es genügt nicht, dass umstehende Personen möglicherweise eine Überquerungsabsicht hatten. Diese Absicht muss schon objektiv festzumachen sein.

Erforderlich ist außerdem dass die Farbmarkierungen des Zebrastreifens für den Autofahrer deutlich erkennbar waren. War der Zebrastreifen schon so stark verblasst, dass die Erkennbarkeit gelitten hat, sollte man sich darauf berufen. Es empfiehlt sich die geminderte Erkennbarkeit weißen Streifen auf einem Foto festzuhalten.  Da der Grundsatz „in dubio pro reo" auch in Bußgeldverfahren gilt, kann man in solchen Fällen bei der Bußgeldstelle mit guter Erfolgsaussicht eine Einstellung des Verfahrens beantragen oder bei Gericht auf einen Freispruch plädieren.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Demuth, ist auf die Verteidigung in Verkehrs- und Bußgeldsachen spezialisiert. Weitere Infos: http://www.cd-verkehrsrecht.de  

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