Anderer Anwalt für Unterhaltsberechnung als für Scheidung?

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Benötigen Sie anwaltliche Unterstützung, möchten Sie selbstverständlich bestmöglich beraten werden. Es ist und bleibt Ihre Entscheidung, welchen Rechtsanwalt oder welche Rechtsanwältin Sie konsultieren. Sind sowohl Unterhaltsberechnung als auch Scheidung für Sie ein Thema, gilt es zu überlegen, ob Sie dafür mehrere Rechtsanwälte in Anspruch nehmen oder ob es möglicherweise besser ist, wenn die anwaltliche Vertretung „aus einem Guss“ erfolgt. Vom Ergebnis betrachtet halten wir es für keine gute Idee, wenn Sie für die Unterhaltsberechnung einen anderen Anwalt beauftragen als für Ihre Scheidung. Umgekehrt gilt das gleiche. Sprechen wir darüber, warum dies so ist.

Anwaltliche Beratung und Vertretung ist unabdingbar

Möchten Sie Unterhalt gerichtlich einklagen oder sich gegen eine Unterhaltsforderung zur Wehr setzen, müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Gleiches gilt, wenn Sie die Scheidung beantragen oder im Scheidungsverfahren selbst Anträge stellen möchten. Grund dafür ist, dass bei den Familiengerichten der sogenannte Anwaltszwang besteht.

Den Rechtsanwälten ist nämlich die Aufgabe übertragen, den Gerichten einen geordneten, von emotionalen Erwägungen befreiten sachlichen Sachverhalt vorzutragen und die dafür notwendigen Anträge formgerecht zu formulieren. Deshalb kann nur ein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt bei den Familiengerichten im Unterhaltsrechtsstreit oder im Scheidungsverfahren Anträge stellen und Sie im mündlichen Verhandlungstermin vertreten.

Gibt es extra Anwälte für Unterhaltsrecht und für Scheidungsrecht?

Unterhaltsrecht und Scheidungsrecht sind Teilgebiete des Familienrechts. Jeder im Familienrecht ausgebildete und tätige Rechtsanwalt ist in der Lage, Sie im Unterhaltsrecht und im Scheidungsrecht gleichermaßen zu beraten und zu vertreten. Es gibt also so gut wie keine extra Anwälte, die sich nur mit Unterhaltsrecht oder nur mit Scheidungsrecht befassen. Anwälte, die im Familienrecht ausschließlich oder überwiegend tätig sind, sind in beiden Rechtsgebieten bewandert. Das eine bedingt oft das andere.

Warum eine andere Kanzlei beauftragen?

Eine andere Frage ist es, ob Sie für die Unterhaltsberechnung einen anderen Anwalt beauftragen als für Ihre Scheidung. Denn, trennen Sie sich, muss die Scheidung noch nicht unbedingt ein Thema sein. Erfahrungsgemäß geht es anfangs oft nur um die Frage des Unterhalts. Wegen der Komplexität des Unterhaltsrechts sind Sie gut beraten, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Ein im Unterhaltsrecht erfahrener Anwalt ist in der Lage, unterhaltsrechtliche Aspekte im Hinblick auf gesetzliche Vorschriften und die umfangreiche einzelfallgeprägte Rechtsprechung zu beurteilen.

Möchten Sie dann zusätzlich auch Ihre Scheidung beantragen, benötigen Sie auch für das Scheidungsverfahren einen Rechtsanwalt. Sie sind nicht verpflichtet, auch den Anwalt zu beauftragen, der Sie bereits bei der Unterhaltsberechnung beraten und vertreten hat. Sie könnten also ohne weiteres zwei Rechtsanwälte beauftragen, einen für Ihre Unterhaltsangelegenheit, einen für das Scheidungsverfahren.

Extra Anwalt für Unterhaltsberechnung?

Doch Vorsicht: Es erscheint nicht wirklich sinnvoll, wenn Sie zwei Rechtsanwälte beauftragen. Besser ist, wenn Sie den Rechtsanwalt, der für Sie die Unterhaltsberechnung vorgenommen hat, auch für Ihr Scheidungsverfahren in Anspruch nehmen. Umgekehrt gilt das gleiche. Werden Sie in Ihrem Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten, ist dringend zu empfehlen, dass dieser Rechtsanwalt oder diese Rechtsanwältin auch die Unterhaltsberechnung vornimmt und Sie gegebenenfalls gerichtlich vertritt.

Der Grund ist einleuchtend. Lassen Sie sich unterhaltsrechtlich beraten, müssen Sie den Anwalt über Ihre familiären, persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse informieren und die dafür notwendigen Unterlagen und Belege vorlegen. Dann ist es naheliegend, wenn dieser über Ihre Verhältnisse gut informierte Anwalt Sie auch im Scheidungsverfahren vertritt. Würden Sie einen zweiten Anwalt für das Scheidungsverfahren beauftragen, müssten Sie alles noch mal erklären, was Sie dem ersten Anwalt bereits offenbart haben. Auch die notwendigen Unterlagen müssten Sie nochmals kopieren und zur Verfügung stellen. Sie hätten den doppelten Arbeitsaufwand. Zudem würden Sie das Risiko eingehen, dass der zweite Anwalt Ihre Verhältnisse anders beurteilt als der erste Anwalt. Daraus könnten sich Widersprüche ergeben, die Ihnen bei Gericht zum Nachteil gereichen könnten.

Nutzen Sie den Scheidungsverbund!

Der wichtigste Aspekt ist aber folgender: Werden Sie im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten und streiten sich auch wegen des Unterhalts, wird die unterhaltsrechtliche Frage im Zusammenhang mit der Scheidung verhandelt und im Regelfall auch entschieden. Das Gesetz spricht vom „Scheidungsverbund“.

Im Scheidungsverbund sollen möglichst alle mit Ihrer Scheidung verbundenen Rechte und Pflichten verhandelt und geregelt werden. Ein zweiter Anwalt würde insoweit keinen Sinn machen. Sie können sich unterhaltsrechtlich insoweit nur durch den Anwalt vertreten lassen, den Sie mit der Scheidung beauftragt haben. Es macht also keinen Sinn und wäre auch keine gute Empfehlung, für den Kindesunterhalt während der Scheidung einen eigenen Anwalt einzubeziehen. Es ist unabdingbar, den Unterhalt im direkten Zusammenhang mit der Scheidung und eventuell auch dem Zugewinnausgleich zu beurteilen und zu entscheiden. Die zwischen den Verhandlungspunkten bestehenden Zusammenhänge lassen sich nicht einfach auflösen.

Zusätzlicher Unterhaltsanwalt zum Scheidungsanwalt

Eine etwas andere Situation ergibt sich dann, wenn Sie lediglich Ihre Scheidung betreiben und sich dafür anwaltlich vertreten lassen. Stellt sich die Unterhaltsfrage erst nach Abschluss des Scheidungsverfahrens und möchten zur Unterhaltsberechnung einen Anwalt einbeziehen, sind Sie nicht verpflichtet, den Anwalt aus Ihrem Scheidungsverfahren in Anspruch zu nehmen. Sie könnten also einen zusätzlichen Unterhaltsanwalt einbeziehen.

Diese Entscheidung wäre dann gerechtfertigt, wenn Sie vielleicht mit der Tätigkeit Ihres Scheidungsanwalts nicht zufrieden waren und glauben, bei dem Unterhaltsanwalt besser aufgehoben zu sein. Anlass für Ihre Unzufriedenheit könnte sein, der Anwalt für die Scheidungsfolge Unterhalt zu viel Geld verlangt. Stellen Sie dann beispielsweise fest, dass unsere Kanzlei die Unterhaltsberechnung günstiger anbieten, könnten Sie durchaus Gründe haben, den Anwalt zu wechseln.

Doch Vorsicht: Wenn Sie die Unterhaltsfrage erst nach Abschluss des Scheidungsverfahrens gerichtlich regeln wollen, verhandeln Sie außerhalb des Scheidungsverbundes. Das Unterhaltsverfahren ist dann ein eigenständiges gerichtliches Verfahren und verursacht eigenständige und vor allem zusätzliche anwaltliche und gerichtliche Gebühren. Hätten Sie die Unterhaltsfrage hingegen im Scheidungsverbund verhandelt und geregelt, würden weitaus geringere Gebühren anfallen als beim späteren eigenständigen Unterhaltsverfahren. Damit sind wir wieder bei der Empfehlung, dass der Scheidungsanwalt auch die Unterhaltsfrage und umgekehrt der Unterhaltsanwalt auch die Scheidung verhandeln sollte.

Alles in allem

Es ist wie beim Haus bauen. Sie haben es wesentlich einfacher, wenn Sie einen Generalunternehmer beauftragen, der alle Gewerke abarbeitet. Sie vermeiden damit, dass Sie sich wegen der einzelnen Gewerke um jeweils eigenständige Handwerker bemühen müssen und nicht wissen, ob am Ende wirklich alle Gewerke miteinander harmonisieren. Bei Anwälten ist es genauso. Gerade, wenn Sie Ihre Scheidung betreiben, sollten die Fäden bei einem einzigen Anwalt zusammenlaufen.

Wir möchten ganz zuletzt nicht unerwähnt lassen, dass unsere Preise für das Gesamtpaket Scheidung/Unterhalt besonders attraktiv sind. Wir berechnen im Regelfall nur die Mindestgebühren, die wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zwingend berechnen müssen. Sie sparen damit bares Geld. Gerne kontaktieren Sie uns diesbezüglich über dieses Kontaktformular oder unsere Webseite.

Foto(s): iurFRIEND

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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