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Anerkenntnis des Versicherers in der Berufsunfähigkeitsversicherung

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Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen kommt es immer wieder zu Streit über die Frage, ob ein Anerkenntnis des Versicherers abgegeben wurde oder aber ob dies notwendig gewesen wäre und die daraus resultierenden Folgen.

In Betracht kommen kann ein ausdrückliches Anerkenntnis, eine Entscheidung aus Kulanz oder aber auch ein fingiertes Anerkenntnis.

Das Landgericht Dortmund, Urteil vom 6.2.2014 - 2 O 249/13 hat sich hierzu umfassend geäußert:

Zum Sachverhalt:

Der Versicherungsnehmer stellte wegen psychischer Erschöpfung einen Antrag auf Rente aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die beklagte Versicherung prüfte daraufhin, ob ein Leistungsfall eingetreten sei.

Die Versicherung hatte zunächst mitgeteilt, dass sie für den Zeitraum vom 1.2.2012 bis 1.9.2012 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Rente bewillige. Sie ergänzte, dass die bisherigen Unterlagen zu einer abschließenden Prüfung noch nicht ausreichten. Mit dieser Zahlung solle noch keine Entscheidung über die Frage einer Berufsunfähigkeit verbunden sein.

Im März 2013 lehnte die Versicherung die Leistung endgültig ab. Der Versicherungsnehmer beruft sich darauf, dass er bis einschließlich Juni 2013 krankgeschrieben sei.

Das Landgericht Dortmund leitet hieraus ab, dass es sich bei der Zahlung im Jahr 2012 (Zeitraum 1.2.2012 - 1.9.2012) um eine reine Kulanzzahlung handele, die auch vom Versicherungsnehmer aufgrund der Ausführungen so verstanden werden müsse. Ein Anerkenntnis war hiermit nicht verbunden. (Je nach Wortlaut kann die Zahlung eines Versicherers aber auch als Leistungsanerkenntnis gewertet werden, vergleiche Oberlandesgericht Karlsruhe, r+s 2013, 34. Es kommt hier regelmäßig auf den Einzelfall und auf die konkreten Umstände an.)

In einem 2. Schritt prüfte das Landgericht, ob Berufsunfähigkeit nach den Versicherungsbedingungen tatsächlich gegeben war. Gemäß § 2 der Versicherungsbedingungen musste der Versicherungsnehmer entweder

  • voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außer Stande sein, seinen Beruf auszuüben oder
  • er musste 6 Monate ununterbrochen krankheitsbedingt außer Stande gewesen sein, seinen Beruf auszuüben. Im 2. Fall wird die Berufsunfähigkeit seit Beginn der Krankheit fingiert.

Ein solcher Fall war vorliegend gegeben, weil der Versicherungsnehmer über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten krankgeschrieben worden war. (Dies war unstreitig.)

 

Folglich hätte die Versicherung hier ein Anerkenntnis aussprechen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird das Anerkenntnis des Versicherers fingiert, wenn es rechtswidrig verweigert wird. Der Versicherer muss dann die vertraglich vereinbarten Leistungen (beispielsweise die Rente und die Beitragsbefreiung) erbringen.

Dies hat zur Folge, dass sich die Versicherung von ihrer Leistungspflicht nur dann lösen kann, wenn sie ein so genanntes Nachprüfungsverfahren in ihren Versicherungsbedingungen vorsieht und entsprechend damit die Leistungspflicht beendet.

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