Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen – die wichtigsten Fragen und Antworten!

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Für wen die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sinnvoll ist und wie das Anerkennungsverfahren funktioniert, erklären wir kurz im folgenden Beitrag.

Das sog. Anerkennungsgesetz erleichtert es Fachkräften aus dem Ausland, ihre berufliche Qualifikation auf dem deutschen Arbeitsmarkt anerkennen zu lassen. Mit der Gleichwertigkeitsbescheinigung wird der Inhaber rechtlich mit Personen gleichstellt, die einen entsprechenden deutschen Berufsabschluss besitzen.

Wer stellt den Antrag auf Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation?

Jeder, der über einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss verfügt, kann den Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation nach dem Anerkennungsgesetz stellen. Der Zugang zum Anerkennungsverfahren kann jedoch unter unterschiedlichen Voraussetzungen gestellt werden. Der Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.

Wie lauten die Voraussetzungen für die Antragstellung?

Der Antragsteller muss grundsätzlich einen Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium im Ausland vorlegen. Allein der Nachweis einer einschlägigen Berufserfahrung oder einer Schulung reicht für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nicht aus.

Zudem muss die im Ausland abgeschlossene Berufsausbildung mit der entsprechenden inländischen Ausbildung vergleichbar sein.

Für welche Berufe kann der Antrag gestellt werden?

Man unterscheidet zwischen reglementierten Berufen (z. B. Ärzte, Gesundheitspfleger, Krankenpfleger oder Lehrer) und nicht-reglementierten Berufen (z. B. Mechatroniker oder Bäcker).

Das Anerkennungsverfahren sowie die Prüfung der Gleichwertigkeit haben bei den reglementierten und den nicht-reglementierten Berufen einen unterschiedlichen Vorgang und damit auch unterschiedliche Rechtsfolgen.

Wo wird der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation gestellt?

Für viele reglementierte Berufe sind Behörden in den jeweiligen Ländern zuständig.

Beruht das Anerkennungsverfahren auf Bundes- oder Länderrecht?

Man unterscheidet zwischen einem Anerkennungsverfahren nach dem Anerkennungsgesetz des Bundes und einem Anerkennungsverfahren nach den Anerkennungsgesetzen der Länder.

Das Verfahren nach dem Anerkennungsgesetz des Bundes findet Anwendung, wenn ein im Ausland erworbener Berufsabschluss mit einem deutschen Abschluss verglichen wird, der auf Bundesrecht beruht.

Das Verfahren nach den Anerkennungsgesetzen der Länder findet Anwendung, wenn ein im Ausland erworbener Berufsabschluss mit einem deutschen Abschluss verglichen wird, der auf Landesrecht beruht.

Gebühren im Anerkennungsverfahren?

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Gebührenregelungen der Länder und hängt im Einzelfall vom individuellen Aufwand für die Durchführung des Verfahrens ab.

Der Gebührenrahmen für das Anerkennungsverfahren liegt grundsätzlich zwischen 80 bis 500 Euro, dieser Rahmen kann jedoch innerhalb eines Berufs und zwischen verschiedenen zuständigen Stellen der Höhe nach von dem Regelsatz abweichen.

Die Kosten für die Übersetzungen und für die Beglaubigungen müssen ebenfalls von dem Antragsteller übernommen werden.

Wie läuft das Anerkennungsverfahren ab?

Nach Einreichung und Vorlage der notwendigen Nachweise bei der zuständigen Behörde prüft diese unter Berücksichtigung der vorgegebenen gesetzlichen Voraussetzungen, ob wesentliche inhaltliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und dem deutschen Berufsabschluss bestehen.

Sollten wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen festgestellt werden, prüft die zuständige Behörde zudem, ob diese Unterschiede durch sonstige Befähigungsnachweise, wie Weiterbildungen, relevante Arbeitszeugnisse oder durch nachgewiesene Berufserfahrung, ausgeglichen werden können.

Unterlagen, die bei der Antragstellung benötigt werden

  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis des im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses in beglaubigter Übersetzung
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnis, Empfehlungsschreiben)
  • Sonstige Befähigungsnachweise (Schulungen oder Weiterbildungen)
  • Erklärung, dass bisher kein Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem BQFG gestellt wurde

Die vorgelegten Unterlagen müssen durch beeidigte Übersetzer übersetzt werden und bei der zuständigen Stelle im Original oder als beglaubigte Kopien vorgelegt werden.

In der Regel ist keine Apostille erforderlich, sie kann jedoch im Einzelfall angefordert werden.

Anpassungsmaßnahmen und Teilanerkennung

Wenn die zuständige Behörde nach der Sichtung der vorgelegten Nachweise zum Schluss kommt, dass wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Berufsqualifikation bestehen, können diese Unterschiede durch die Teilnahme an Anpassungsmaßnahmen ausgleichen werden.

Die Kosten für eine Anpassungsmaßnahme müssen jedoch von dem Antragsteller getragen werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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