Zahlreiche Entlassungen bei Ford – Anwalt hilft bei Kündigung und Abfindung

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Der US-Autohersteller Ford verkündet am Kölner und Aachener Standort Stellenstreichungen im großen Stil. Es sollen insgesamt 2.500 von 3.800 Stellen in der Forschungsabteilung des Unternehmens in Deutschland ersatzlos wegfallen. Der Autobauer verlagert die Produktion der Elektromotoren in den USA und begründet damit die geplanten betriebsbedingten Kündigungen.

Es ist noch nicht klar, ob alle Betroffenen ein Angebot zur freiwilligen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses erhalten werden oder doch mit zahlreichen betriebsbedingten Kündigungen zu rechnen ist.

In beiden Fällen sollten sich die betroffenen Arbeitnehmer anwaltlich beraten lassen, um die besten Konditionen und die beste Abfindung zu erzielen.

Was muss ich beim Aufhebungsangebot beachten?

Beim Aufhebungsangebot einigen sich die Parteien darüber, dass der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag freiwillig unterzeichnet und der Arbeitgeber im Gegenzug eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes auszahlt. 

Es besteht aber keine Verpflichtung, das Abfindungsangebot kommentarlos anzunehmen. Angesichts der weitreichenden Folgen bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages sollte der Inhalt des letzten sehr genau untersucht werden. Daher empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages, denn die Höhe der Abfindung, die der Arbeitgeber bereit wäre, auszuzahlen, ist bekanntlich reine Verhandlungssache.

Erhalte ich nach Abschluss des Aufhebungsvertrags Arbeitslosengeld?

Um böse Überraschungen nach dem Abschluss des Aufhebungsvertrags zu vermeiden, sollten Sie die Folgen einer freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits vor der Unterzeichnung kennen. Insbesondere ist die drohende Sperrzeit, in der kein Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit ausgezahlt wird, zu beachten.  

Die Bundesagentur für Arbeit sieht in der freiwilligen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ein versicherungswidriges Verhalten im Sinne des § 159 Absatz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und verhängt deshalb eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen.  Bei Langzeitbeschäftigten kann die Sperrzeit deutlich mehr als zwölf Wochen betragen.

Wir können Ihnen dabei helfen, den Aufhebungsvertrag so zu gestalten, dass es zu keiner Sperrzeit kommt.

Was kann ich bei einer Kündigung tun?

Nach Erhalt einer Kündigung können Sie sich innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung im Wege einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen.

Das Arbeitsgericht prüft im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens, ob die Kündigung formell richtig erfolgt ist und ob ein Kündigungsgrund vorliegt. Insbesondere muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Ein Kündigungsgrund muss vom Arbeitgeber dargelegt und nachgewiesen werden.

Anwalts- und Gerichtkosten – welche Kosten kommen auf mich zu?

Die Kosten für eine reine außergerichtliche Beratungstätigkeit richten sich nach dem individuellen Beratungsbedarf. Dieser kann im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung ermittelt werden.

Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, rechnen wir die Tätigkeit nach den gesetzlichen Gebühren ab. Die Kosten einer Klage vor dem Arbeitsgericht hängen vom Streit- bzw. Gegenstandswert ab. Bei einer Kündigungsschutzklage beträgt der Streitwert in der Regel drei Bruttomonatsgehälter.

Wir helfen Ihnen – rufen Sie uns an!

Unsere Kanzlei mit den Tätigkeitsschwerpunkten Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht vertritt Arbeitnehmer sowohl außergerichtlich bei Verhandlungen von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen, als auch gerichtlichen im Rahmen von Kündigungsschutzklagen.

Gerne können Sie unsere Rechtsanwältin Frau Filippatos telefonisch unter der Rufnummer  089/588031390 kontaktieren, um unser kostenfreies Erstgespräch in Anspruch zu nehmen (Beratung bundesweit).


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