Anfechtung der Erbausschlagung bei Irrtum über den Wert des Nachlasses

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Viele Erben schlagen die Erbschaft innerhalb der kurzen gesetzlichen Frist von 6 Wochen, nachdem sie erfahren haben, dass sie Erbe geworden sind, aus. Das Motiv für die Erbausschlagung besteht in den allermeisten Fällen in der Sorge oder Befürchtung, dass der Erblasser nur Schulden hinterlassen hat und der Nachlass insgesamt überschuldet ist. 

So mancher Erbe, der seine Stellung als Erbe durch die Ausschlagung verloren hat, erlebt dann eine Überraschung, weil sich später herausstellt, dass der Erblasser doch nicht nur Schulden, sondern ein nennenswertes Vermögen hatte. Oft reicht die kurze Zeit bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist nicht aus, um sich einen Überblick über vorhandene Nachlasswerte zu machen. 

Es kommt dabei z. B. heraus, dass der Aktivnachlass nicht nur aus der Wohnungseinrichtung bestand, sondern noch weitere Wertgegenstände umfasste, und deren Wert vorhandene Verbindlichkeiten überstieg, der Nachlass also nicht überschuldet war.

Wie kann der Erbe, der die Erbschaft vorschnell ausgeschlagen hat, reagieren, wenn sich erst im Nachhinein herausstellt, dass der Nachlass werthaltig ist? 

Der Erbe kann seine Ausschlagungserklärung anfechten, wenn er irrtümlich davon ausging, dass der Nachlass überschuldet sei. Die irrtümliche Annahme, die Schulden seien höher als das Aktivvermögen, stellt einen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft dar, der zur Anfechtung der Erbausschlagungserklärung berechtigt. Der Irrtum muss sich dabei auf eine unrichtige Vorstellung über die Zusammensetzung des Nachlasses beziehen und nicht nur auf einer unzutreffenden Bewertung der bekannten Nachlassgegenstände.

Mit der Anfechtung der Erbausschlagung wird die Erbschaft wieder angenommen. Die Anfechtung muss dabei notariell beglaubigt werden. Die Anfechtung muss innerhalb von 6 Wochen erfolgen, nachdem man erfahren hat, dass der Nachlass doch nicht überschuldet ist. 

Wenn also der Erbe nur deshalb von einer Überschuldung ausging, weil er keine Kenntnis von einem weiteren werthaltigen Nachlassgegenstand hatte, kann der seine Erbausschlagung wirksam anfechten. 

Fazit: Selbst wenn Sie möglichweise aus Sorge vor einer Haftung für die Schulden des Verstorbenen die Erbschaft vorschnell ausgeschlagen haben, haben Sie trotzdem noch die Chance Ihren "Fehler" zu korrigieren und wieder Erbe zu werden, wenn Sie die Erbausschlagung wegen eines Irrtums anfechten. 


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