Anforderungen an die Anordnung eines amtsärztlichen Gutachtens wegen Dienstunfähigkeit eines Beamten

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Gem. § 44 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist ein Beamter, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen, verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, wenn dies amtsärztlich für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen. Gem. § 48 Abs. 1 BBG kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, der von der obersten Dienstbehörde bestimmt wurde.

Die Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung, die von der zuständigen Stelle im Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit angeordnet worden ist, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden. Hiernach kann, ggf. in entsprechender Anwendung des § 444 ZPO, im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden (u. a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.01.2012, Az.: 2 C 7.11, Rn. 14). 

Anordnung muss rechtmäßig sein

Diese Folge gilt allerdings nur, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig ist. Dies setzt, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26.04.2012 (Az.: 2 v 17.10, Rn. 20) entschieden hat, folgendes voraus:

Die Anordnung der ärztlichen Untersuchung muss aus sich heraus verständlich sein und ihren Anlass erkennen lassen, d. h., der Beamte muss erkennen können, ob die von der Behörde angeführten Umstände die behaupteten Zweifel an seiner Dienstfähigkeit rechtfertigen.

Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen dabei tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen.

Die Untersuchungsanordnung muss schließlich Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.04.2014, Az.: 2 B 80.13, Rn. 10).

Verweigert der Beamte zu Unrecht die Begutachtung, geht dies in der Regel zu seinen Lasten, wenn das Verwaltungsgericht später feststellt, dass die Anforderung rechtmäßig war. Unterzieht sich der Beamte indes der Untersuchung und stellt sich nachher heraus, dass diese nicht rechtmäßig ergangen ist, kann das Gutachten verwendet werden. Die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanforderung ist nach Erstellung des Gutachtens ohne Bedeutung.

Da gerade der Frage, ob der Beamte verpflichtet ist, sich begutachten zu lassen, im Verfahren auf Feststellung der Dienstunfähigkeit von entscheidender Bedeutung sein kann, empfiehlt es sich, die Rechtmäßigkeit der Anordnung kompetent überprüfen zu lassen, bevor der Beamte die Einholung verweigert oder ihr nachkommt.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwarz, Koblenz

Fachanwalt für Verwaltungsrecht


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