Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers dürfen nicht überzogen werden

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Der Versicherte darf bei der Geltendmachung von Leistungen aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nicht überfordert werden.

Immer wieder stehen Versicherungsnehmer (VN) vor erheblichen Schwierigkeiten, wenn Sie von ihrer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungen verlangen und diese einklagen. Die Versicherer (VR) stellen regelmäßig überzogene Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des VN. Viele Gerichte folgen den Rechtsmeinungen der Versicherungen nur zu gerne, weil die Klage dann bereits an dem mangelnden Sachvortrag des VN zu seinem zuletzt ausgeübten Beruf scheitert und abgewiesen wird. Den Gerichten erspart das eine umfangreiche Beweisaufnahme und die Lektüre umfangreicher Sachverständigengutachten. Es ist in dieser Situation die Aufgabe des Rechtsanwalts des VN, hier auf die Einhaltung der Vorgaben des Bundesgerichtshofes und deutscher Obergerichte zu bestehen, die nämlich festgehalten haben, dass die Anforderungen an den Versicherungsnehmer im Prozess nicht überzogen werden dürfen.

Zwar muss der Versicherungsnehmer vortragen und beweisen, wie sein konkretes Arbeitsumfeld tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt (BGH v. 22.09.2004, IV ZR 200/03), allerdings bedarf es einer detaillierten Darlegung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des VN dann nicht, wenn seine gesundheitlichen Defizite so gravierend sind, dass er diese Tätigkeit unter keinen Umständen mehr ausführen kann (OLG Düsseldorf, 10.06.2003, 4 U 200/02).

Rechtsanwalt Christian Fiehl LL.M.


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