Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen
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Der Fall: Der Vermieter verlangt die Zustimmung zu seinem Mieterhöhungsverlangen. Er begründet dies mit dem aktuellen Mietspiegel der Stadt. Die Wohnfläche gibt er mit 70 qm an. Ausweislich des Mietvertrags beträgt die Wohnfläche jedoch lediglich 60 qm. Ein Kellerabteil wird mit vermietet. Die Mieter lehnen die Zustimmung ab.
Das Gericht: Die Klage ist teilweise begründet. Das Gericht sieht als formelle Voraussetzung für das Mieterhöhungsverlangen, dass das Schreiben auch Angaben über diejenigen Tatsachen enthält, aus denen der Vermieter die Berechnung der Mieterhöhung herleitet. Es müssen so viele Informationen mitgeteilt werden, dass der Mieter die Erhöhung nachvollziehen kann und im Ansatz auch überprüfen kann. Wenn sich das Mieterhöhungsverlangen auf einen qualifizierten Mietspiegel gem. § 558 d BGB stützt, muss erkennbar sein, wie die Einordnung in den Mietspiegel vorgenommen wurde. Nicht erforderlich ist, dass Ausführungen zum energetischen Zustand der Wohnung getätigt werden. Hier ist eine Bezugnahme auf das Raster des Mietspiegels ausreichend. Bei der Wohnfläche kommt es hinsichtlich der Berechnung auf die Wohnflächenverordnung an. Ein Kellerabteil ist als Abstellraum außerhalb der Wohnung demnach nicht mit zu berücksichtigen. Weiterhin ist der Balkon mit einem Viertel seiner Fläche anzusetzen. Insofern wird das Wohnwertmerkmal der Wohnungsgröße einheitlich nach der Wohnflächenverordnung bestimmt, wenn der Vermieter seinen Mietzins durch einen Vergleich mit einer ortsüblichen Vergleichsmiete des qualifizierten Mietspiegels bestimmt.
Kopinski-Tipp: Bei einem Mieterhöhungsverlangen ist die Wohnfläche demnach immer anhand der tatsächlichen Wohnungsgröße, berechnet nach der Wohnflächenverordnung, anzugeben. Würde dies nicht einheitlich nach der Wohnflächenverordnung geschehen, würde man ansonsten Flächen mit unterschiedlichen Bewertungskriterien vergleichen.
S.a. AG Hamburg, 18.12.2019, 49 C 213/18
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