Angemessene Vergütung: Drehbuchautorin von „Keinohrhasen“ erstreitet vor dem LG Berlin ca. 180.000,00 €

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Landgericht Berlin hat einer Drehbuchautorin für ihre Beteiligung an den bekannten Filmen „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ gut 180.000,00 € an nachträglicher Vergütung  zugesprochen. Worum ging es in dem Rechtsstreit und warum blieb dieses Urteil erheblich hinter den Forderungen der Klägerin zurück?

Klage um angemessene Vergütung nach außerordentlichem Erfolg beider Filme

Fünf Jahre ist es schon her, dass die Drehbuchautorin Anita Decker vor Gericht zog. Ihr Ziel war es, nachträglich eine angemessene Vergütung für ihre Beteiligung an diesen beiden überaus erfolgreichen Filmen zu erlangen. Verklagt worden waren die Produktionsfirma Barefoot Films und den Medienkonzern Warner Bros. Dabei berief sich die Autorin auf den so genannten „Fairness-Paragraph“ des deutschen Urheberrechts, § 32a UrhG. Dieser besagt, dass ein Urheber grundsätzlich angemessen für seine Leistung vergütet werden muss. Stellt sich zum Beispiel ein Werk im Nachhinein als viel erfolgreicher heraus, als ursprünglich erwartet, kann der Urheber unter Umständen nachträglich eine deutlich höhere Vergütung verlangen, als ursprünglich vereinbart.  

Auskunftsanträge der Drehbuchautorin waren schon erfolgreich gewesen

Vor dem Landgericht Berlin hatte die Klägerin bereits 2022 im ersten Schritt einen viel beachteten Etappensieg errungen. Dort waren die beklagten Firmen nämlich zur Auskunftserteilung über die Verwertung beider Filme verpflichtet worden. Damit hatte das Gericht schon deutlich gemacht, dass ein Anspruch auf Nachvergütung durchaus realistisch sei. Die Auskunft sollte der Autorin im zweiten Schritt dazu dienen, ihre Ansprüche auf nachträgliche angemessene Beteiligung überhaupt beziffern zu können. Die Autorin klagte also weiter und forderte insgesamt mehr als zwei Millionen Euro.

Urteil des LG Berlin: Ansprüche überwiegend verjährt

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 27.09.2023, Az. 15 O 296/18) sprach der klagenden Drehbuchautorin nun gut 180.000,00 € an nachträglicher Vergütung zu, sowie auch in die Zukunft gerichtete Beteiligungsansprüche.  Damit blieb das Urteil jedoch erheblich hinter den Forderungen der Klägerin zurück. Obwohl die Klägerin zwar dem Grunde nach erfolgreich war, stellte sich der überwiegende Teil der von ihr geforderten Zahlungen als bereits verjährt heraus. Die Kinoauswertung der Filme hatte bereits 2007 bzw. 2009 begonnen. Die Klägerin hätte, so das Gericht, viel früher klagen müssen. Ihr sei ja längst bekannt gewesen, dass diese Filme im Kino so erfolgreich sind. So waren gerade die Ansprüche für den besonders lukrativen Zeitraum am Anfang der Auswertung wegen Verjährung ausgeklammert.

Haben Sie Fragen zur angemessenen Vergütung des Urhebers und dem Fairness-Paragraph? Möchten Sie wissen, ob Sie eine nachträgliche Vergütung für ein besonders erfolgreiches Werk beanspruchen können? Sprechen Sie uns an. Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Medien- und Urheberrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote LL.M.

Beiträge zum Thema