Überdurchschnittlicher Erfolg von "Keinohrhasen" & "Zweiohrkücken" rechtfertigt angemessene Nachvergütung

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Drehbuchautorin Anika Decker – Teilerfolg vor Gericht gegen Til Schweiger wegen nachträglicher Vergütung


So hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 27.09.2023, 15 O 296/18, entschieden, dass die Drehbuchautorin 180.000 € nachträglich erhält. Allerdings war der Großteil der Forderung der Drehbuchautorin auf eine angemessen Vergütung bereits verjährt. Dennoch bestand ein auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes, weshalb eine Zahlung ausgeurteilt worden ist.


Was genau ist passiert?

Die Filme "Keinohrhasen" (Kinostart 2007) und "Zweiohrkücken" (Kinostart 2009), für die die Klägerin die Drehbücher geschrieben hatte, erfreuten sich großer Beliebtheit in den deutschen Kinos, so dass ihr unter Umständen eine nachträgliche Anpassung der Vergütung zustehen würde. Beide Filme spielten hohe zweistellige Millionenbeträge ein.

Der Fairness-Paragraph § 32a UrhG

§ 32a UrhG – Weitere Beteiligung des Urhebers: 

Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich. […]

Dieser Paragraph wird auch Fairness-Paragraph genannt.


Drehbuchautorin mach zunächst Auskunft geltend
Außergerichtlich wurden ihr keine Auskünfte erteilt, weshalb sie 2018 im Wege einer Stufenklage zunächst einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Verwertungserlöse vor dem Landgericht Berlin geltend machte. Das Gericht teilte die Auffassung und verurteilte die beklagte Produktionsfirma und Rechteinhaberin Barefoot Films (Geschäftsführer: Til Schweiger) sowie Warner Bros. als Verleiher (DVD, Pay-TV, Streamingdienste) ihre Einnahmen offenzulegen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, diese jedoch wieder zurückgenommen. 

Sodann konnte die Klägerin Stufe 2 der Klage in Angriff nehmen - und zwar die Geltendmachung der Beteiligung am Mehrgewinn. Mithin konnte Sie Ihre Forderung aufgrund der Auskünfte beziffern. Diese bezifferte die Klägerin auf Grundlage der erteilten Auskünfte auf mehr als 2 Millionen Euro.


Die Beklagten forderten Klageabweisung, da kein auffälliges Missverhältnis zwischen der bereits vereinbarten Vergütung in Verbindung mit den tatsächlichen Erlösen bestünde und der Anspruch zudem verjährt sei.


180.000 Euro Nachvergütung ausgeurteilt, Rest verjährt


Das Landgericht Berlin gibt der Klägerin im Grunde Recht . Jedoch ist ein Großteil der geltend gemachten Forderung verjährt.


Der weit überdurchschnittliche Erfolg der beiden Filme rechtfertigt den Anspruch auf eine nachträgliche Anpassung der Vergütung. Weiter vertritt das Gericht die Auffassung, dass die Klägerin als Allein-Urheberin der beiden Drehbücher anzusehen ist. Die Beklagten wandten im Prozess ein, dass sie lediglich Mit-Autorin gewesen sei.


Regelverjährungsfrist von 3 Jahren greift


Das Gericht stellt fest, dass der Klägerin die Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung ab dem 01.01.2015 zusteht. Eine Nachvergütung für den Zeitraum davor ist verjährt. Denn auch hier gilt die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren ab Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist bzw. die Klägerin Kenntnis davon hatte bzw. hätte haben müssen.


Die Klägerin hatte Kenntnis und hätte auch davon ausgehen können/müssen, dass es nicht bei den Kinoerfolgen bleibt, sondern der Erfolg sich auch auf weitere Verwertungsformen (z. B. DVDs, Pay-TV) erstreckt.


Die Klägerin hat jedoch erst 2018 – deutlich nach der HauptverwertungsphaseKlage erhoben. Daher konnten die Verjährung lediglich für Ansprüche ab dem 01.01.2015 gehemmt werden.


Ansprüche ab 2021


Ab 2021 hat sie einen Anspruch auf eine weitere angemessenen Beteiligung für den Film "Keinohrhasen" in Höhe von 3,68 % der Nettoerlöse sowie für "Zweiohrkücken" in Höhe von 3,48 % der Nettoerlöse.


Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Die Berufung beim Kammergericht ist möglich.


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