Angemessener Nachtzuschlag – rückwirkend einforderbar?

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Herr G. hat folgendes Anliegen: „Ich arbeite als Auslieferungsfahrer. In der Regel arbeite ich nur nachts. Unsere Firma zahlt einen Nachtzuschlag von 15 % und zwar für Arbeiten zwischen 21 – 6 Uhr. Vor einiger Zeit hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Nachtzuschlag mindestens 25 % betragen müsse. Den Zuschlag will ich haben. Mein Chef lehnt das ab. Er meint, er müsse eigentlich die Zeit von 21 – 23 Uhr überhaupt nicht bezahlen und deshalb bräuchte er auch die Zeit von 23 – 6 Uhr nicht anders vergüten. Stimmt das? Kann ich eigentlich den Nachtzuschlag für die Vergangenheit nachfordern?“

Unsere Antwort:

Nach § 6 Abs. 5 ArbZG hat ein Nachtarbeitnehmer (m/w) – sofern keine tariflichen Ausgleichsregelungen bestehen – für die während der Nachtzeit geleistete Arbeit einen Anspruch auf eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage bzw. Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag zur Vergütung. Nachtzeit ist nach dem Gesetz – außerhalb von Konditoreien und Bäckereien – die Zeit zwischen 23 und 6 Uhr. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist ein Zuschlag von 25 % angemessen; wird dauerhaft zur Nachtzeit gearbeitet, kann der Zuschlag bis auf 30 % steigen. Nach Ansicht des Gerichts darf ein Zuschlag, der – insofern freiwillig – für Zeiten außerhalb der Nachtzeit gezahlt wird, nicht auf den Nachtzuschlag angerechnet werden. Die Auffassung des Chefs ist deshalb im Ergebnis nicht richtig. Grundsätzlich können Sie den Nachtzuschlag auch für die Vergangenheit geltend machen. Hier wären jedoch eventuelle Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag zu beachten, ansonsten gilt die allgemeine Verjährungsfrist.   


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