Angst vor dem Scheidungstermin: Ist eine Scheidung in Abwesenheit möglich?

  • 11 Minuten Lesezeit

Scheidung ohne den anderen Partner – ist das überhaupt möglich?

Eine Scheidung ist oft nicht nur ein rechtlicher, sondern auch ein sehr emotionaler Schritt. Für viele Betroffene bedeutet der Scheidungstermin vor Gericht eine große Belastung – nicht selten ist er mit Angst, Stress oder Traurigkeit verbunden.

Manche möchten dem Ex-Partner nicht mehr persönlich gegenüberstehen. Andere fühlen sich vom endgültigen Charakter des Termins überfordert. Es kann sogar vorkommen, dass ein Ehepartner einfach nicht mehr auffindbar ist – etwa, weil er oder sie keine neue Adresse hinterlassen hat.

Was passiert, wenn ein Ehepartner beim Scheidungstermin nicht erscheint?

Muss dann alles auf unbestimmte Zeit verschoben werden? Oder kann die Scheidung trotzdem stattfinden?

Die gute Nachricht: Eine Scheidung ist grundsätzlich auch möglich, wenn einer der beiden Ehepartner beim Termin nicht erscheint – unter bestimmten Voraussetzungen.

In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, wie mit solchen Situationen umgegangen wird, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen und was Sie tun können, wenn Ihr Partner sich der Scheidung entzieht. So wissen Sie, worauf Sie sich einstellen können – und was Ihr nächster Schritt sein sollte.

Worum geht es bei der Scheidung in Abwesenheit?

Die Scheidung in Abwesenheit bezeichnet einen Sonderfall, bei dem einer der Ehepartner zum gerichtlichen Scheidungstermin nicht erscheint, obwohl eigentlich Anwesenheitspflicht besteht. Grundsätzlich ist es in Deutschland erforderlich, dass beide Ehepartner persönlich am Termin teilnehmen, auch wenn sie anwaltlich vertreten sind. Doch was passiert, wenn einer nicht erscheint?

Das zuständige Familiengericht lädt beide Ehepartner zum Scheidungstermin. Vorausgegangen ist ein Scheidungsantrag. Außerdem wurden Scheidungsfolgen geregelt. Im Scheidungstermin soll es um die Scheidung selbst gehen. 

Es besteht bei der Scheidung Anwesenheitspflicht. Erscheint ein vom Gericht ordnungsgemäß geladener Beteiligter nicht zum Termin, kommen verschiedene Möglichkeiten für das weitere Vorgehen des Gerichts in Betracht. Hier kann am Ende eine Scheidung ohne persönliches Erscheinen eines Beteiligten stehen. 

In vielen Fällen wird das Gericht aber zunächst weitere Maßnahmen vorschalten. Dabei kommt es auf die Umstände des einzelnen Falles an. 

Ordnungsgemäße Ladung als Voraussetzung

Regelmäßig besteht zum anberaumten Termin der Scheidung Anwesenheitspflicht. Dazu müssen die Beteiligten ordnungsgemäß geladen werden. Jedem Beteiligten wird eine Ladung an seiner Wohnanschrift zugestellt. Es ist Angelegenheit der Partei, die den Scheidungsantrag gestellt hat, dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift des Noch-Partners mitzuteilen. Unter dieser Anschrift muss dem anderen Partner der Scheidungsantrag zugestellt werden. Wenn für einen der Partner keine Wohnanschrift bekannt ist und auch nicht erfragt werden kann, wird das Gericht den Betroffenen durch öffentliche Zustellung laden. 

Eine öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushängen der Antragsschrift an der Gerichtstafel. Das Gericht setzt eine bestimmte Frist, innerhalb derer sich der Beteiligte zum Antrag äußern kann. Verstreicht diese Frist ohne Rückmeldung, wird angenommen, dass der Scheidungsantrag ordnungsgemäß zugestellt wurde. In der Folge kann auch die Ladung zum Scheidungstermin öffentlich erfolgen. 

Noch-Partner erscheint nicht im Termin 

Nimmt ein Beteiligter den Scheidungstermin nicht wahr, kann das Gericht unterschiedlich reagieren. Auch wenn sich der nicht erscheinende Beteiligte durch einen Anwalt vertreten lässt, gilt er als nicht erschienen. Zwar besteht beim Familiengericht Anwaltszwang, aber zum Scheidungstermin muss der Beteiligte persönlich erscheinen. Angst vor dem Scheidungstermin entschuldigt das Fernbleiben nicht. Auf ein Fernbleiben kann das Familiengericht mit Ordnungsmaßnahmen reagieren. 

Infrage kommen Ordnungsgelder, die bei mehrfachem Nichterscheinen in der Höhe steigen. Auch die zwangsweise Vorführung liegt im Ermessen der Familienrichter.

Ebenso können die Richter bei Nichterscheinen eines Beteiligten die Scheidung als streitig betrachten. Bei einer streitigen Scheidung müssen die Richter von Amts wegen ermitteln, ob die Ehe zerrüttet ist. Dazu wird der erschienene Beteiligte angehört. Am Ende kann hier eine Scheidung ohne persönliches Erscheinen des anderen Beteiligten stehen.

 Je nach Sachlage können die Richter eine Anhörung des nicht erschienenen Noch-Partners für entbehrlich halten. Das kann unter anderem der Fall sein, wenn sich ein Ehepartner hartnäckig bei der Scheidung der Anwesenheitspflicht entzieht und Ordnungsmaßnahmen keinen Effekt haben. 

Als streitig wird eine Scheidung auch betrachtet, wenn ein Beteiligter ohne anwaltliche Vertretung im Termin erscheint und seine Zustimmung zur Scheidung verweigert. In diesem Fall wird das Gericht ihn anhören. Er kann selbst aber keine Anträge ohne Anwalt stellen. Den Richtern steht ein großer Ermessensspielraum zu, um auf Nichterscheinen eines Beteiligten angemessen zu reagieren. Sie müssen am Ende nicht fürchten, dass Sie nicht geschieden werden können, weil Ihr Noch-Partner nicht erscheint oder auf andere Weise seine Mitarbeit verweigert. 

Keine Möglichkeit der Teilnahme: Videoschaltung 

Vielleicht hat einer der Partner eine gute Begründung für die Unmöglichkeit seines persönlichen Erscheinens. Hier besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass die Richter diesen Beteiligten durch eine Videoschaltung in den Scheidungstermin integrieren. Ob die Richter im Einzelfall diese Möglichkeit erlauben, liegt ebenfalls in ihrem Ermessen. 

Der technische Aufwand ist in diesen Fällen nicht unerheblich. Deshalb muss es wirklich überzeugende Gründe dafür geben, dass jemand nicht beim Gericht erscheinen kann. Gesundheitliche Einschränkungen können maßgeblich sein. 

Scheidung in Abwesenheit

Mögliche Probleme im Vorfeld adressieren Sie möchten geschieden werden und befürchten, dass Ihr Noch-Partner nicht zum Termin erscheinen wird? Sie haben selbst große Angst vor dem Scheidungstermin und wissen nicht, wie Sie sich verhalten sollen? Lassen Sie sich von Anfang an von einem kompetenten und erfahrenen Familienrechtsanwalt begleiten. Äußern Sie Ihre Befürchtungen bereits in der Vorbereitung von Scheidungsantrag und Scheidungstermin. Besonders, wenn Sie erwarten, dass der andere Partner das Verfahren hinauszögern möchte, sprechen Sie diese Problematik offen bei Ihrem Anwalt an. Je besser dieser sich auf das Verfahren vorbereiten kann, desto präziser kann er Verzögerungstaktiken des anderen Beteiligten begegnen. Familienrechtsanwälte Ihres Vertrauens können Ihnen persönliche Ängste nehmen, die Sie vielleicht mit dem Scheidungstermin verbinden. In unserer Kanzlei finden Sie einen einfühlsamen und kompetenten Ansprechpartner, der auf Scheidungen spezialisiert ist und Ihnen mögliche Lösungen aufzeigt. 

Bedenken Sie, dass in Deutschland grundsätzlich bei der Scheidung Anwesenheitspflicht besteht und Sie im Scheidungstermin nicht nur von Ihrem Anwalt vertreten werden können. 

Fazit    

Eine Scheidung ohne persönliches Erscheinen eines Beteiligten ist möglich, kann aber mit Verzögerungen verbunden sein.    Bei der Scheidung besteht Anwesenheitspflicht der Ehepartner, es reicht nicht, dass die beauftragten Rechtsanwälte im Termin erscheinen.    Familienrichter können das Fernbleiben im Scheidungstermin durch Ordnungsmaßnahmen wie Ordnungsgelder sanktionieren.   Die Familiengerichte haben einen großen Ermessensspielraum, wie sie auf das Fernbleiben eines Beteiligten im Scheidungstermin reagieren.    

Häufig behandeln Familienrichter das Scheidungsverfahren bei Fernbleiben eines Beteiligten als streitige Scheidung.    Wenn Sie als scheidungswilliger Partner ein Fernbleiben Ihres Noch-Partners im Termin der Scheidung befürchten, informieren Sie Ihren Rechtsanwalt rechtzeitig.    

Haben Sie selbst Angst vor dem Scheidungstermin, vertrauen Sie sich Ihrem Familienrechtsanwalt an. Wir stehen Ihnen jederzeit bei allen Fragen und Befürchtungen rund und im Scheidungstermin zur Seite. Sie können geschieden werden, auch wenn der Partner seine Mitarbeit vollständig verweigern sollte. Jedoch kann das Scheidungsverfahren in diesen Fällen längere Zeit in Anspruch nehmen und höhere Kosten verursachen. Wir informieren Sie jederzeit über alle relevanten Aspekte.

Wichtige Punkte zur Scheidung in Abwesenheit:

  • Ordnungsgemäße Ladung notwendig:
  • Das Gericht muss den abwesenden Partner korrekt laden – entweder an eine bekannte Adresse oder, wenn unbekannt, per öffentlicher Zustellung.

  • Persönliches Erscheinen ist Pflicht:
    Nur anwesende Personen können vom Gericht direkt befragt werden. Die reine Anwesenheit eines Anwalts reicht nicht.

  • Konsequenzen bei Nichterscheinen:
    Das Gericht kann:

    • Ordnungsgeld verhängen

    • Eine zwangsweise Vorführung anordnen

    • Die Scheidung als streitig behandeln

    • Die Scheidung ggf. auch ohne den Abwesenden durchführen (wenn keine Rückmeldung trotz Ladung erfolgt)

  • Streitige Scheidung:
    Wenn ein Partner nicht erscheint oder die Scheidung ohne Anwalt ablehnt, wird die Scheidung als streitig eingestuft. Das Gericht prüft dann von Amts wegen die Zerrüttung der Ehe.

  • Sonderfall: Teilnahme per Videoschalte:
    In Ausnahmefällen – etwa bei Krankheit – kann das Gericht eine Videozuschaltung gestatten. Dafür braucht es jedoch triftige Gründe und die Zustimmung des Gerichts.

Mögliche Probleme – und was Sie tun können:

  • Partner erscheint nicht:
    Das kann das Verfahren verzögern, aber nicht dauerhaft blockieren. Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Anwalt darüber.

  • Sie selbst haben Angst vor dem Termin:
    Auch dann sollten Sie das offen mit Ihrem Anwalt besprechen – es gibt Möglichkeiten zur Vorbereitung oder Unterstützung.


📌 Fazit:

Eine Scheidung in Abwesenheit ist möglich, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Sie ist nicht die Regel, sondern eine Ausnahme, wenn einer der Beteiligten wiederholt nicht erscheint oder sich dem Verfahren entzieht. Die Gerichte haben dabei großen Ermessensspielraum. Wichtig ist: Mit guter anwaltlicher Begleitung können Sie auch in schwierigen Fällen geschieden werden.

Wie läuft ein Scheidungstermin konkret ab?

Ein Scheidungstermin beim Familiengericht ist in der Regel relativ kurz – oft nur 15–30 Minuten – und läuft meist sachlich und ruhig ab. Es ist kein öffentlicher Prozess, sondern ein nicht-öffentlicher Anhörungstermin. Hier der typische Ablauf:

1. Eröffnung des Termins

  • Der/die Familienrichter*in eröffnet den Termin und stellt die Beteiligten vor.

  • Die Anwälte geben ihre Anträge ab (z. B. Antrag auf Ehescheidung).

2. Persönliche Anhörung

  • Beide Ehepartner werden einzeln befragt, meist zu folgenden Punkten:

    • Seit wann leben Sie getrennt?

    • Gibt es die Absicht, die Ehe endgültig zu beenden?

    • Wollen Sie beide geschieden werden?

  • Ziel ist es, festzustellen, ob die Ehe zerrüttet ist (§ 1565 BGB).

3. Einvernehmliche oder streitige Scheidung?

  • Wenn beide zustimmen und Scheidungsfolgen (z. B. Versorgungsausgleich) geklärt sind: einvernehmliche Scheidung → schneller und einfacher.

  • Wenn einer nicht erscheint oder widerspricht: streitige Scheidung → das Gericht ermittelt weiter.

4. Beschluss

  • Meist wird der Scheidungsbeschluss direkt im Termin verkündet.

  • Dieser wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig (wenn keiner Einspruch einlegt, nach einem Monat).

💻 Was gilt als „guter Grund“ für eine Videozuschaltung?

Das Gericht kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Teilnahme per Video zulassen – § 128a ZPO. Das ist jedoch nicht die Norm, sondern eine Einzelfallentscheidung. Mögliche gute Gründe:

Typische akzeptierte Gründe:

  • Schwere körperliche Erkrankung, z. B.:

    • Bettlägerigkeit

    • Klinikaufenthalt

    • Mobilitätseinschränkungen

  • Psychische Erkrankung oder extreme Belastung, z. B.:

    • Angststörungen (z. B. Panikattacken)

    • Posttraumatische Belastungsstörung

  • Auslandsaufenthalt, wenn eine persönliche Rückreise nicht möglich/zumutbar ist (z. B. Quarantäne, Visa-Probleme)

Was eher NICHT ausreicht:

  • Beruflicher Stress oder keine Zeit

  • Angst vor unangenehmen Fragen

  • Keine Lust auf Konfrontation

Wichtig: Der Grund muss nachgewiesen werden – z. B. durch ein ärztliches Attest. Das Gericht prüft dann, ob eine Zuschaltung technisch möglich und rechtlich zulässig ist.

📝 Beispiel: Antrag auf Teilnahme per Video (zur Vorlage für Anwalt oder Gericht)

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Amtsgericht – Familiengericht – [Ort]


Aktenzeichen: [XXXX]


Betrifft: Antrag auf Teilnahme am Scheidungstermin per Video gemäß § 128a ZPO


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit beantrage ich, im Scheidungstermin am [Datum] nicht persönlich vor dem Familiengericht zu erscheinen, sondern über eine Videoverbindung gemäß § 128a ZPO zugeschaltet zu werden.


Grund hierfür ist [z. B. eine ärztlich nachgewiesene Angststörung / eine schwere körperliche Erkrankung / eine aktuell bestehende Reiseunmöglichkeit aufgrund von ...]. Der Nachweis ist beigefügt.


Ich bin technisch in der Lage, an einer Videoverhandlung über eine sichere Verbindung teilzunehmen, und stehe am Termin zuverlässig zur Verfügung.


Ich bitte das Gericht höflich um Prüfung und Genehmigung.


Mit freundlichen Grüßen  

[Dein vollständiger Name + Anschrift]  

[ggf. Unterschrift]


Beilage: ärztliches Attest vom [Datum]

💡 Tipp: Lassen Sie  so einen Antrag am besten über deinen Anwalt einreichen – der kann das rechtssicher formulieren und direkt mit dem Gericht abstimmen.


🌿 2. Tipps zur Vorbereitung, wenn Sie  nervös oder ängstlich sind

Ein Scheidungstermin kann emotional belastend sein – völlig normal. Aber: Sie sind nicht allein. Hier ein paar bewährte Strategien:

Was Sie im Vorfeld tun können:

  • Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt ehrlich über Ihre Ängste.
    Gute Familienrechtsanwälte sind nicht nur juristisch fit, sondern auch menschlich erfahren – und können dir Sicherheit geben.

  • Kennen Sie den Ablauf.
    Wenn Sie wissen, was passiert (siehe oben), verliert der Termin seinen „Schrecken“.

  • Mach Sie sich Notizen.
    Schreiben Sie vorher auf, was Sie sagen wollen. Es reicht meist, ehrlich und ruhig zu sagen: „Ich bin mir sicher, dass ich die Ehe nicht fortsetzen will.“

  • Bringen Sie eine vertraute Person mit.
    Die darf nicht in den Verhandlungsraum, aber sie kann draußen auf Sie warten – das beruhigt viele sehr.

  • Atemtechniken oder mentale Vorbereitung.
    Kurz vor dem Termin: 4 Sekunden einatmen, 6 Sekunden ausatmen – wiederholen. Hilft sofort gegen Nervosität.

Checkliste: Vorbereitung auf deinen Scheidungstermin

🗂️ Vor dem Termin:

  •  Scheidungsunterlagen vollständig? (Antrag, ggf. Vereinbarungen über Scheidungsfolgen)

  •  Persönlicher Ausweis griffbereit

  •  Termin schriftlich bestätigt bekommen?

  •  Anwalt informiert und letzte Fragen geklärt

  •  Wenn nötig: Antrag auf Videozuschaltung gestellt

  •  Beruhigende Person eingeweiht, die Sie ggf. begleitet


🧠 Mental vorbereiten:

  •  Erinneren Sie sich: Der Termin ist kein Streit, sondern ein Abschluss.

  •  Sie müssen nichts juristisch erklären – Ihr Anwalt macht das.

  •  Alles, was Sie sagen müssen, ist:

    „Ich lebe seit [Datum] getrennt und sehe keine Chance auf eine Wiederherstellung der Ehe.“

  •  Notizen gemacht? Nehmen Sie sie ruhig mit.

  •  Kleidung: Tragen Sie etwas, worin Sie sich sicher fühlen.


🎒 Mitnehmen zum Gericht:

  •  Ausweis

  •  Ladungsschreiben vom Gericht

  •  Notizen oder Gesprächspunkte

  •  Wasserflasche, Taschentücher (wenn’s emotional wird)

  •  Handy auf lautlos

  •  Vertrauensperson (wenn möglich)


Mentale Hilfe für den Tag selbst (Mini-Affirmation + Atemübung)

✨ Affirmation:

„Ich bin ruhig. Ich bin stark. Ich gehe heute einen Schritt weiter in mein neues Leben.“

Sagen Sie das ein paarmal leise zu sich – am besten morgens und kurz vor dem Termin.

Atemübung gegen Stress (2 Minuten reichen):

  1. Setz Sie sich bequem hin.

  2. Atmen Sie 4 Sekunden tief durch die Nase ein.

  3. Halten Sie den Atem 2 Sekunden.

  4. Atmen Sie 6 Sekunden langsam durch den Mund aus.

  5. Wiederholen Sie das 5x hintereinander.

Das senkt den Stresspegel sofort.

Dr. jur. Schröck - Kanzlei für Familienrecht


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Foto(s): Jörg Schröck

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