Anhörungsbogen ignorieren oder falsche Angaben machen – welche Strafen drohen?

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Auf eine Ordnungswidrigkeit folgt ein Bußgeldbescheid. Dieser erklärt, welche Konsequenzen das Fehlverhalten im Straßenverkehr nach sich zieht. Da der Beschuldigte in Deutschland aber das Recht hat, sich zu dem Vorfall zu äußern, verschicken die zuständigen Behörden einen Anhörungsbogen an die Person, die sie für den Fahrer halten. Darf man den Anhörungsbogen ignorieren? Und welche Konsequenzen hat es, falsche Angaben zu machen?

Pflichtfelder müssen im Anhörungsbogen ausgefüllt werden

Der § 111 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) gibt an, welche Angaben im Anhörungsbogen vom Adressaten ausgefüllt werden müssen. Die Empfänger des Anhörungsbogens sind dazu verpflichtet, folgende Angaben im Bogen zu machen:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Familienstand
  • Beruf
  • Wohnort und Adresse
  • Staatsangehörigkeit                       

Alle anderen Felder können vom Empfänger ignoriert werden. Sind diese sechs Angaben von der Behörde bereits korrekt aufgelistet, kann der Anhörungsbogen ebenfalls ignoriert werden. Der Adressat muss den Bogen dann nicht zurückschicken. Wer über diese Felder hinaus Angaben machen möchte, sollte einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen, da neue Erkenntnisse den Tatvorwurf verschärfen könnten. Die Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN berät Sie in Ihrem individuellen Fall gern zum weiteren Vorgehen, wenn Sie einen Anhörungsbogen erhalten haben.

Zeugnisverweigerungsrecht beim Anhörungsbogen nutzen

Die rechtliche Grundlage für das Ignorieren des Anhörungsbogens ist das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO). Demnach ist niemand dazu verpflichtet, sich selbst oder Angehörige zu belasten. In diesen Fällen müssen keine weiteren Angaben gemacht werden als die Informationen in den sechs Pflichtfeldern. Wer diese Felder nicht ausfüllt, muss mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren rechnen, das die zuständige Behörde gegen den Adressaten einleiten kann – unabhängig davon, ob er der tatsächliche Fahrer zum Tatzeitpunkt war oder nicht.

Falsche Angaben im Anhörungsbogen machen?

Es ist nicht erlaubt, wissentlich falsche Angaben im Anhörungsbogen zu machen. Wer fehlerhafte Informationen zu seiner Person in den Bogen einträgt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG. Dem Empfänger eines Anhörungsbogens, der bewusst wahrheitswidrige Angaben zu Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, Ort oder Tag seiner Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung oder Staatsangehörigkeit macht, droht eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro. Die gleiche Strafe gilt, wenn der Adressat diese Pflichtfelder frei lässt oder den Anhörungsbogen nicht zurück an die Behörde schickt.

Strafe bei falscher Verdächtigung im Anhörungsbogen

Trägt der Empfänger des Bogens absichtlich eine falsche Person als Fahrer in den Anhörungsbogen ein, macht er sich wegen falscher Verdächtigung nach § 164 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Denn: Die Behörde leitet ein Verfahren gegen die falsche Person ein. Diese Irreführung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe geahndet. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Beschuldigt sich der Adressat des Anhörungsbogens selbst als Fahrer, obwohl er es nicht war, handelt es sich nicht um eine Straftat. Zusammengefasst: Jemand anderen fälschlicherweise beschuldigen ist eine Straftat, sich selbst beschuldigen hingegen nicht.

Anhörungsbogen erhalten? Anwaltlichen Rat suchen!

Kommen der Behörde Zweifel bei den ausgefüllten Angaben im Anhörungsbogen, darf sie diese auf verschiedenen Wegen überprüfen. Dazu kann sie beispielsweise das Blitzerfoto mit dem Foto aus dem Melderegister vergleichen oder aber den Adressaten des Anhörungsbogens zur Identifikation zu Hause oder auf der Arbeit aufsuchen und persönlich überprüfen.

Haben Sie einen Anhörungsbogen erhalten und sind sich nicht sicher, wie Sie reagieren sollen? Unsere erfahrenen Anwälte für Verkehrsrecht helfen Ihnen gern weiter. Kontaktieren Sie uns!


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