Anhörungsbogen

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Wenn Ihnen eine Verkehrsordnungswidrigkeit (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstandsverstoß, Rotlichtverstoß, Alkohol am Steuer, Handyverstoß, etc.) vorgeworfen wird, erhalten Sie in der Regel zunächst einen Anhörungsbogen.

Im Anhörungsbogen teilt Ihnen die Behörde mit, welche Ordnungswidrigkeit Ihnen genau vorgeworfen wird. Grundsätzlich muss nämlich jedem Betroffenen vor Erlass eines Bußgeldbescheids die Möglichkeit gegeben werden, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Wenn Sie nicht bereits am Tatort direkt angehalten worden sind, erfolgt diese Anhörung durch Übersendung eines Anhörungsbogens.

Müssen Sie den Anhörungsbogen ausfüllen und zurückschicken?

Als Betroffener haben Sie im Bußgeldverfahren ein umfassendes Schweigerecht. Das bedeutet, dass Sie nicht verpflichtet sind Angaben zur Sache zu machen. Wenn Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, darf Ihnen das Schweigen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Sie müssen also im Anhörungsbogen keinerlei Angaben machen und müssen den Anhörungsbogen auch nicht zurücksenden! Es besteht zwar eine bußgeldbewährte Pflicht gemäß § 111 OWiG zur Angabe der Person. Diese Pflicht gilt aber nur, wenn die Angaben zur Person (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift) der Bußgeldbehörde nicht oder nur zum Teil bekannt sind. Wenn der Ihn zugestellte Anhörungsbogen also die Angaben zu Ihrer Person enthält, müssen Sie auch keine Angaben zu Ihrer Person machen.

Fazit:

Wir raten Ihnen, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und den Anhörungsbogen nicht zurückzuschicken.

Für weitere Fragen rund um das Thema Verkehrsrecht stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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