Anlageberatung: Schadensentstehung mit unwiderruflichem und vollzogenem Erwerb der Kapitalanlage

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.11.2018, Aktenzeichen: III ZR 628/16, im Rahmen einer fehlerhaften Anlageberatung entschieden, dass der den Verjährungsbeginn auslösende Schaden erst mit unwiderruflichem und vollzogenem Erwerb der Kapitalanlage entsteht.

Wann beginnt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung? Diese Frage beantwortet der BGH mit vorliegendem Urteil.

Sachverhalt vor dem BGH

In dem zu entscheidenden Fall unterzeichnete der Anleger eine Beitrittserklärung als atypisch stiller Gesellschafter zu einer Fondsgesellschaft. Er verpflichtete sich zur Zahlung einer Einmaleinlage plus Agios. Die Fondsgesellschaft räumte ihm dabei ein 14-tägiges Widerrufsrecht ein. Der Anleger machte von seinem Widerrufsrecht jedoch keinen Gebrauch. Er wurde noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist als atypischer Gesellschafter begrüßt. Auf seinem für die Fondsgesellschaft geführten Treuhandkonto ging noch innerhalb der Widerspruchsfrist die erste Teilzahlung ein.

Zehn Jahre nach der ersten Teilzahlung leitete der Anleger bei einer staatlich anerkannten Gütestelle ein Güteverfahren ein, welches jedoch scheiterte. Er ist der Auffassung, beim Erwerb der Kapitalanlage im Rahmen des Vermittlungsgesprächs nicht über die wesentlichen Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden zu sein. Der Anleger begehrt daher vom Anlageberater Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten. Der Anlageberater erhob die Einrede der Verjährung.

Verjährungshöchstfristen

Rechtlich bedeutsam im vorliegenden Fall ist, zu welchem Zeitpunkt die Schadensersatzansprüche verjähren.

Der Schadenersatzanspruch des Anlegers wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten unterliegt der zehnjährigen Verjährungsfrist. Nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB ist der Zeitpunkt der Entstehung des Schadens für einen solchen Schadensersatzanspruch maßgeblich. Der Eintritt des Schadens, also eine konkrete Verschlechterung der Vermögenslage des Anspruchsstellers, setzt also den Lauf der Verjährung in Gang.

Begründet der Vertragsabschluss bereits einen Schaden?

Es stellt sich die Frage, wann genau es im Zusammenhang mit einer Anlageberatung zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Anlegers kommt.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist der Anleger bereits durch den Erwerb der für ihn nachteiligen Kapitalanlage geschädigt. Bereits der Kauf stellt also für sich genommen einen Schaden dar. Der Anleger wäre danach bereits mit Abschluss des geschlossenen Vertrages geschädigt, weil er zu diesem Zeitpunkt bei ordnungsgemäßer Beratung eine andere Anlage gewählt hätte.

Das sieht der BGH hier anders: Der Abschluss des Beitrittsvertrages allein konnte nach Ansicht des BGH einen den Verjährungsbeginn auslösenden Schaden noch nicht begründen.

Schadensentstehung mit unwiderruflichem und vollzogenem Erwerb der Kapitalanlage

Dem Anleger stand ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht zu. Er hätte seine Beitrittserklärung noch innerhalb von zwei Wochen widerrufen können. Da der Anleger noch überlegen konnte, ob er an dem geschlossenen Vertrag festhält, stand auch noch nicht fest, ob die Pflichtverletzung des Anlageberaters zu einem Schaden führt. Es lag lediglich eine risikobehaftete Lage vor. Mit Zustandekommen des Beitrittsvertrages war der Anleger noch nicht geschädigt.

Der BGH geht also davon aus, dass der Schadensersatzanspruch erst mit dem unwiderruflichen und vollzogenen Erwerb der Kapitalanlage entsteht. Die Verjährungsfrist begann erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist. Die Verjährung betrug somit zehn Jahre und 14 Tage.

Die Stellung des Güteantrags erfolgte damit vor Ablauf dieser „verlängerten“ Verjährungsfrist. Damit steht die vom Anlageberater erhobene Verjährungseinrede dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht entgegen.

Fazit

Der BGH hat in diesem Urteil dargelegt, dass der Zeitpunkt der Schädigung, der die Verjährungsfrist auslöst, nicht bereits mit Vertragsunterzeichnung, sondern erst mit dem unwiderruflichen und vollzogenen Erwerb der Kapitalanlage beginnt. Dieser Grundsatz könnte jedoch ggf. nicht gelten, wenn der Anleger bereits Gesellschafter geworden ist. Dann kann er sich u. U. nur nach den Grundsätzen der „fehlerhaften Gesellschaft“ vom Vertrag lösen, ohne für sich nachteilige Folgen herbeizuführen. Auf die Verlängerung der zehnjährigen Verjährung sollte man sich nicht verlassen und frühzeitig mögliche Schadensersatzansprüche geltend machen.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB gerne zur Verfügung. 

Jens Reichow

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jens Reichow

Beiträge zum Thema