Anlegerschutzgemeinschaft: ThomasLloyd-Gruppe, aktuelle Entwicklungen und Ausblick

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Anleger, die bei ihren Beteiligungen an ThomasLloyd CTI-Fonds durch Anlageberater oder -vermittler fehlerhaft oder unvollständig über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt wurden, haben laut Urteilen des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit, ihre Anlage außerordentlich und sofort zu kündigen.  

BGH Urteil

Der BGH hat zwischenzeitlich in einem Urteil entschieden, dass qualifizierte Rangrücktrittsklauseln auch in Verträgen mit Gesellschaftern gegen das Transparenzgebot verstoßen und deshalb unwirksam sind (Urteil vom 24.10.2023). 

Ebenso hat das Landgericht Verden mit Urteil vom 17.07.2020 Ansprüche aus der Kündigung der Finanzanlage zugesprochen. Die Landgerichte Regensburg, Augsburg, Bochum, Ansbach, Darmstadt und Traunstein haben zugunsten der ThomasLloyd Anleger geurteilt.

Danach haben auch Oberlandesgerichte positiv entschieden und den Geschädigten einen Anspruch auf Rückzahlung des investierten Kapitals zugesprochen.

Diese Urteile eröffnen Anlegern die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche bei fehlerhafter Beratung geltend zu machen. Zudem besteht für Anleger, die wegen schlechter Performance der Thomas Lloyd Infrastrukturfonds auf Auszahlungen warten, die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung der Teilhaberschaft, etwa durch Umstrukturierung der Fondsgesellschaft oder Umwandlung von Genussrechten in Aktien.

In vielen Fällen kommt daher die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten gegen den Vermittler oder das Unternehmen, für welches der Vermittler aufgetreten ist, in Betracht. Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierter Rechtsanwalt.

Betroffene Anleger der Cleantech-Fonds von ThomasLloyd sollten daher eine eingehende Prüfung durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt in Anspruch nehmen.

Werden Sie ein Teil der Anlegergemeinschaft um die Thomas Lloyd-Gruppe und profitieren Sie von unseren Erfahrung im Umgang mit den Herausforderungen und rechtlichen Auseinandersetzungen, die bei Investments in solche Finanzprodukte wie von Thomas Lloyd auftreten können. 

Die schnelle Bearbeitung der Anliegen unserer Mandanten und die gleichzeitige sorgfältige Erfassung der Problemstellung und die Erarbeitung praktikabler Lösungen auf höchstem Niveau stellen für uns kein Widerspruch dar.

Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir seit über 20 Jahren auf die Beratung von Mandanten in allen Fragen der Vermögensanlage spezialisiert. Unabhängig davon, ob wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung bei geschlossenen Fondsanlagen begleiten oder in Fällen des Anlagebetrugs oder von Schneeballsystemen die Rechte unserer Mandanten wahrnehmen, steht für uns die individuell am Einzelfall ausgerichtete hochqualifizierte und vorausschauende persönliche Beratung unserer Mandanten unter Einbeziehung aller Chancen und Risiken sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte im Vordergrund. 

Die vermehrt auftretenden Fälle des Online-Anlagebetrugs u.a. i.V.m Online Trading Plattformen, Kryptowährungen & Kryptoassets - von Blockchain und Smart Contracts zu digitalen Währungen, elektronischen Wertpapieren und Krypto-Kapitalanlagen bilden ebenso unseren Kerntätigkeitsbereich ab.


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Foto(s): Siegfried Reulein


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