Anmeldung einer Wortmarke – Wie geht das und was gilt es zu beachten?

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Die Anmeldung einer Marke ist unerlässlich, wenn man eigene Waren, Dienstleistungen und ähnliches schützen möchte. Durch die Markenanmeldung wird das Recht begründet, die Marke exklusiv zu verwenden. Eine der häufigsten Markenformen ist die sog. „Wortmarke“. Was zeichnet diese aus und was muss bei der Anmeldung einer Wortmarke beachtet werden?

Fakten zur Wortmarke

Eigenschaften einer Wortmarke

Eine Wortmarke besteht aus aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder ähnlichen Schriftzeichen. Die Wortmarke kann nur mit der vom Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) verwendeten üblichen Druckschrift i. S. d. § 7 MarkenV dargestellt werden.

Schutzbereich einer Wortmarke

Dabei wird nur die Zeichenfolge sowie die Darstellung in den üblichen Schriftarten vom Markenschutz umfasst. Jegliche grafische Darstellung, die darüber hinaus geht, ist nicht vom Markenschutz einer Wortmarke umfasst. Für Markenschutz einer Zeichenfolge in einer bestimmten Darstellung ist die sog. „Wort-Bild-Marke“ vorgesehen. Vereinfacht gesagt, schützt die Wortmarke also nur den „Namen“, nicht eine bestimmte Darstellungsweise.

Anforderungen an eine Wortmarke

Damit eine Wortmarke eingetragen werden kann, müssen gewisse Anforderungen erfüllt sein. Am wichtigsten ist dabei, dass die Wortmarke über ausreichende Unterscheidungskraft verfügt. Eine unzureichende Unterscheidungskraft läge zum Beispiel vor, wenn es sich bei dem Wort um eine reine Beschreibung handelt. Darüber hinaus dürfen auch keine anderen Eintragungshindernisse i. S. v. § 3 Abs. 2 und § 8 MarkenG vorliegen, wie z. B.

  • Es handelt sich bei der beantragten Marke um eine alltagsübliche Bezeichnung.
  • Die Marke ist geeignet über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen.
  • Die Marke würde gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen.

Was muss bei der Anmeldung einer Wortmarke beachtet werden?

Die Markenanmeldung ist ein aufwändiges und kompliziertes Verfahren. Um nicht Gefahr zu laufen, einen Markenschutz zu erwerben, der später nicht mehr wirkkräftig ist, ist professionelle Hilfe notwendig. Beispielweise sollten auch folgende Schritte bei der Markenanmeldung bedacht werden:

  • Klassifizierung der Marke nach den sog. Nizza-Klassen. Die Nizza-Klassifikation ist insgesamt in 45 Klassen (34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen) untergliedert, im Rahmen derer die Marke möglichst konkret benannt werden sollte.
  • Ggf. Anmeldung einer EU-Marke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bzw. einer internationalen Marke bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) für internationalen Markenschutz.

Bei der Markenanmeldung können schnell Hindernisse auftreten oder Fehler unterlaufen und somit Mehrkosten entstehen. Daher sollte von Anfang an gut organisiert und mithilfe eines fachkundigen Anwalts vorgegangen werden. So können Sie sich frühzeitig über die Erfolgsaussichten Ihrer Markenanmeldung aufklären lassen und unnötigen Aufwand sowie Unkosten vermeiden.

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