Anordnung der MPU – auch Taten im Ausland zählen!

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Es kann auch eine Trunkenheitsfahrt im Ausland dazu führen, dass von der deutschen Führerscheinstelle die Verpflichtung zur Beibringung einer MPU wirksam angeordnet wird. Und im Falle der Nichtbeibringung die – deutsche – Fahrerslaubnis entzogen wird.

In einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschluss vom 30.11.2014 – Aktenzeichen 16 B 694/14) war der Antragsteller in Polen wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,8 Promille verurteilt worden. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde nahm dies zum Anlass, von ihm die beiden Anbringung eines Fahreignungsgutachtens (MPU) zu verlangen. Nachdem der Antragsteller dem nicht nachgekommen war, entzog die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an. Der Antragsteller unterlag mit seinem Antrag. Das Gericht begründete, dass eine im Ausland begangene Straftat, an die fahrerlaubnisrechtliche Folgen geknüpft werden, grundsätzlich nach den für Inlandstaten geltenden Maßstäben feststehen muss. Wenn dies der Fall ist, kann die Aufforderung zur Beibringung des Fahreignungsgutachtens rechtmäßig sein.

Diese Entscheidung ist ein gutes Beispiel dafür, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen inzwischen oft Verurteilungen ausländischer Strafgerichte zu Grunde legen.

In der Rechtsprechung der deutschen Gerichte ist mittlerweile anerkannt, dass auch Zuwiderhandlungen im Ausland Anlass für die Anordnung zur Beibringung einer MPU sein können, wenn diese nach inländischen Maßstäben hinreichend sicher nachgewiesen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn Angaben zum Tatzeitpunkt, zu den anschließend getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Blut-oder Atemalkoholkonzentration und zum Messgerät vorliegen. Beispielsweise hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 7.10.2014 (Aktenzeichen 11 C 14. 1809) diese Auffassung bestätigt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung war im hier besprochenen Fall nicht mit hinreichender Sicherheit gewährleistet, da nach dem deutschen Gericht nicht mit letzter Gewissheit angenommen werden konnte, dass die einschlägigen Grenzwerte tatsächlich erreicht worden seien.

Zwar sei zutreffend, dass im Recht der Gefahrenabwehr an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je höher das jeweils gefährdete Rechtsgut einzustufen ist. Hier geht es also um Leib und Leben von anderen Verkehrsteilnehmern. Dennoch muss die Fahrerlaubnisbehörde von dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der von ihr in Bezug genommenen Eingriffsnorm für den fraglichen Eingriff, nämlich die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens, überzeugt sein. Das gleiche gilt für ein Verwaltungsgericht. Am Vorliegen dieser zuletzt genannten Voraussetzungen fehlt es, wenn das Erreichen der einschlägigen Grenzwerte nicht tatsächlich feststeht.

All dies betrifft natürlich die deutsche Fahrerlaubnis. Völlig getrennt davon ist die Thematik zu sehen, ob eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis im deutschen Inland anzuerkennen ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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