Anordnung der MPU rechtswidrig – kein Führerscheinverlust!

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Kürzlich gab es eine wichtige Entscheidung zur Rechtmäßigkeit von Fahrerlaubnis-Entziehung wegen MPU! Wenn die Behörde die Fahrerlaubnis entziehen will und diese Entziehung darauf stützt, dass zuvor eine MPU angeordnet, aber nicht beigebracht wurde, gilt folgendes. Die Anordnung der MPU muss in rechtmäßiger und zutreffender Weise erfolgen. Ansonsten ist die Nichtbeibringung der MPU nicht geeignet, eine Fahrerlaubnisentziehung zu stützen.

Und wann ist das der Fall? Das OVG Schleswig-Holstein hat hier eine klare Definition erstellt. Es führt aus: Hinsichtlich des genauen Grades der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde festzulegende und mitzuteilenden Fragestellung (in dem MPU-Gutachten) aufweisen muss kommt, kommt es auf die besonderen Umstände jedes Einzelfalles an. Daher muss sich der Beibringungsanordnung zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll. Dies ist unmittelbar aus Paragraph 11 Absatz 6 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung zu entnehmen. Die scharfe Sanktion der Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nämlich grundsätzlich eine vollständig rechtmäßige Gutachtenanordnung voraus. Es kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, selbst entsprechende rechtliche Differenzierungen vorzunehmen und letztlich „klüger“ und präziser sein zu müssen, als die Fachbehörde. Dies hat das OVG Schleswig-Holstein in seinem Beschluss vom 4.8.2021 (Aktenzeichen: 5 MB 18/21) klargestellt.

Wie man sieht, ist nicht jede MPU-Anordnung hinzunehmen, sondern jeweils rechtlich zu prüfen. Denken Sie daran: Es geht um Ihren Führerschein.

Weitere Infos finden Sie auf unserer Homepage: www.ra-hartmann.de

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