Anordnung der MPU wegen einer Straftat mit hohem Aggressionspotential, Entziehung der Fahrerlaubnis

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Als Fachanwalt für Verkehrsrecht werde ich nicht nur gezielt von den Mandanten aufgesucht, die wegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr auffällig geworden sind und sich vor der Anordnung der MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) fürchten müssen, sondern des Öfteren kommen auch verzweifelte Mandanten zu mir, wenn sie ein Schreiben der Führerscheinstelle mit dem folgenden Inhalt erhalten:

„Die Führerscheinstelle ordnet an, dass Sie sich nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) einer medizinischen-psychologischen Begutachtung wegen Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unterziehen.“

Des Weiteren wird angegeben:

„Im Rahmen der Begutachtung ist zu klären, ob Sie aufgrund der Straftat auch gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werden.“ Zudem wird ausgeführt: „Die Bedenken an Ihrer Kraftfahreignung ergeben sich aus folgenden Gründen …“

Wie wird die Führerscheinstelle überhaupt auf die Betroffenen aufmerksam?

- Entweder:

In den meisten Fällen wird die Führerscheinstelle durch einen Polizeibeamten auf den Betroffenen aufmerksam gemacht Der Polizeibeamte teilt der Führerscheinstelle mit, dass er z. B. aufgrund einer Verkehrskontrolle festgestellt habe, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nicht geeignet sei. Der Polizeibeamte schreibt in solchen Fällen einen Bericht, in dem er z. B. begründet, warum er den Betroffenen nicht als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen hält, weil er sich z. B. aggressiv gegenüber dem Polizeibeamten verhalten hat. Dies allein reicht natürlich nicht aus. Aber wie wir wissen, sind bei der Polizei viele personenbezogenen Daten gespeichert, nicht nur, wenn jemand z. B. aufgrund einer Straftat verurteilt wurde, sondern auch wenn die Polizei wegen einer Straftat aus welchen Gründen auch immer gegen eine Person ermittelt und die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren bereits seit Jahren mangels hinreichende Tatverdacht gegen sie nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Das bedeutet, der Polizeibeamte kann aufgrund Ihres Verhaltens bei einer Verkehrskontrolle oder bei anderen Ermittlungsmaßnahmen diese Informationen unter Berufung auf die Gefahrenabwehr bei der Führerscheinstelle gegen Sie verwenden. Die Vorgehensweise des ermittelnden Polizeibeamten ist u. U. allein aus datenschutzrechtlichen Grundsätzen ziemlich fraglich. Dies kann allerdings nicht hier geklärt werden.

- Oder:

Wenn das Gericht in einem Strafverfahren die charakterliche Nichteignung des Beschuldigten zum Führen von Fahrzeugen z. B. nicht feststellen kann, dann darf das Gericht nach § 69 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht anordnen. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft nach Nr. 45 Abs. 2 der Anordnung über die Mitteilung in Strafsachen (MiStrA) eine Informationspflicht gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde, wenn eine verkehrsrechtliche Straftat vorliegt und dies Anlass für eine Überprüfung und somit auch für eine MPU-Anordnung gibt.

Anordnung der MPU wegen einer Straftat mit hohem Aggressionspotential

Nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung einer MPU zur Klärung von Eignungszweifeln anordnen, wenn bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen.

Rat eines guten Fachanwalts für Verkehrsrecht

Sobald ein Verkehrsteilnehmer von der Führerscheinstelle zur Abgabe der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unter Fristsetzung aufgefordert wird, ist daher absolute Vorsicht geboten. Denn nicht jede Anordnung der MPU ist rechtmäßig. Der Betroffene Verkehrsteilnehmer sollte sich in jedem Fall frühzeitig und kompetent, am besten von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, individuell beraten lassen. Denn durch die Einsicht in der Führerscheinakte und der Strafakte kann der Anwalt effektiv gegen die Anordnung einer MPU vorgehen. Zwar ist die Anordnung einer MPU nach aktueller Rechtslage nicht isoliert anfechtbar. Aber Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht kann viel früher die Weichen richtig für Sie stellen. Denn bei jeder MPU-Anordnung spielt die Zeit eine große Rolle.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Führerscheinstelle bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen § 11 Abs. 8 FeV. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gutachtensbeibringungsanordnung kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anordnung an (Fortführung VGH München BeckRS 2015, 47050).

Die Frage, wann eine Straftat z. B. eine Bedrohung i. S. d. § 241 StGB, eine Beleidigung im Zusammenhang mit einem Parkplatzstreit, ein Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz, eine Beteiligung an einer Schlägerei, und Körperverletzungen und ein Hausfriedensbruch geeignet sein kann, ein aggressives, sozial grob inadäquates Verhalten des Betroffenen im Straßenverkehrs zu zeigen und damit gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 und 7 FeV Fahreignungszweifel zu begründen bzw. zu bestärken, ist anhand der Umstände des Einzelfalles genau zu überprüfen. Nur ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, also ein Spezialist für Verkehrsrecht und Strafrecht, is fachlich in der Lage, für Sie die richtigen Entscheidungen zu treffen, da bei der Beratung diverse Rechtsprechungen zu berücksichtigen sind.

ERGO!

Es ist auf jeden Fall zu wissen, dass die Führerscheinstelle bei der Anordnung der MPU wegen erhöhtem Aggressionspotential, also MPU wegen Straftat einen großen Spielraum hat.

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi

Strafverteidigerin & Fachanwältin für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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