Anspruch auf Ersatz von Schäden bei Schwarzarbeit.

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Anspruch auf Ersatz von Schäden bei Schwarzarbeit. Schaden aus Dachstuhlbrand wird nicht ersetzt.

Der Fall:

Ein Hausherr brauchte ein neues Dach. Hierzu beauftragte er zwei Dachdecker die Arbeit zu erledigen. Nun besteht ein nicht ganz unwesentlicher Teil der Kosten für solche Arbeiten in dem was der Staat für sich abzweigen will. Der Gedanke liegt daher nahe, die Sache an den staatlichen Stellen vorbei abzuwickeln. Damit waren alle Beteiligten einverstanden und so wurde es dann auch gemacht.

Die Dachdecker begannen also mit ihrer Arbeit. Dabei brachten Sie zur Abdichtung des Daches gegen Feuchtigkeit Bahnen aus Teer auf zuvor verarbeitete Holzbretter auf. Diese haben Sie miteinander und auf dem Holz verschweißt. Zum Verschweißen wird die Bahn stark erhitzt. Dadurch wird der Teer weich und klebrig. Die Bahnen sind aufgerollt wie ein Teppich. Beim Verarbeiten erhitzt man immer ein Stück, rollt die Bahn ab, erhitzt dann wieder ein Stück usw. usw. Das Erhitzen erfolgt durch offene Flamme. Mit diesen arbeitet man also immer auch in der Nähe des unter den Bahnen befindlichen Holzes. Dass das auch schief gehen kann, liegt nahe und so ist es hier auch zu einem Brand gekommen. So stellt sich die Frage nach einem Anspruch auf Ersatz von Schäden bei Schwarzarbeit.

Ob die Dachdecker was falsch gemacht haben konnte dabei nicht geklärt werden.

Die Entscheidung:

Um den Schaden entstand ein Streit, den das Landgericht Koblenz entschieden hat. Es führte die Sache zu dem Aktenzeichen 1 O 234/17.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass ein Anspruch gegen die Dachdecker aus zwei möglichen Grundlagen gegeben sein kann. Zum einen aus der sogenannten deliktischen Haftung, die dann eingreift, wenn man die Sachen eines anderen schuldhaft kaputt macht. Zum anderen kommt ein vertraglicher Anspruch in Frage.

Wie gesagt konnte ein Fehlverhalten der Dachdecker als Brandursache nicht festgestellt werden. Ein Sachverständiger hatte dem Gericht erklärt, dass auch die Einhaltung aller Brandschutzvorschriften die Entstehung eines Brandes nicht mit Sicherheit ausschließen kann. Allein aus dem Umstand, dass es gebrannt hatte, konnte man daher nicht folgern, dass die Dachdecker daran sie Schuld trugen.

Blieben nur vertragliche Ansprüche. Auch die waren aber nicht gegeben, da sie einen Vertrag voraussetzen. Wegen der Schwarzarbeitsabrede aber war der geschlossene Vertrag nichtig.

Kontaktieren Sie uns

Foto(s): Hamid Alishahi

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philip Sebastian Krieger

Beiträge zum Thema