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Schwarzarbeit – kein Anspruch auf Nachbesserung?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Handwerkerleistungen werden nicht immer perfekt ausgeführt. Normalerweise hat der Auftraggeber dann Anspruch auf Nachbesserung und Beseitigung der Mängel. Anders als früher soll das bei Schwarzarbeit nicht mehr gelten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden und verweist auf die aktuelle Fassung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG).

Werkvertrag in Schwarzarbeit

Die Klägerin wollte auf ihrem Grundstück die Auffahrt neu pflastern lassen. Dazu schloss sie mit dem Beklagten einen Werkvertrag ab. Der vereinbarte Werklohn von 1.800 Euro sollte bar bezahlt werden. Auf eine Rechnung und die Abführung der Umsatzsteuer verzichte man einvernehmlich. Die Arbeiten wurden in der Folgezeit tatsächlich ausgeführt.

Nachdem sich aber herausgestellt hatte, dass dem verwendeten Pflaster die notwendige Festigkeit fehlte, verlangte die Auftraggeberin Nachbesserung. Dazu war der Beklagte aber nicht bereit. Das Landgericht (LG) verurteilte ihn, einen Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung von rund 6.000 Euro zu zahlen. Das Oberlandesgericht (OLG) hob diese Entscheidung allerdings auf. Auch der BGH sah keinen Anspruch der Grundstückseigentümerin auf Mängelbeseitigung gegenüber dem schwarz arbeitenden Pflasterer.

Vertragserfüllung nach Treu und Glauben

In der Vergangenheit wurden solche Fälle teilweise anders entschieden. Schwarzarbeitsverträge waren nicht zwangsläufig nichtig. Ein Unternehmer, der mangelhaft gearbeitet hatte, sollte sich nicht einfach um seine zugesagte Leistung drücken können. Schließlich waren sich Auftraggeber und Werkunternehmer ja über Leistung und Gegenleistung einig gewesen.

Allein die fehlende Rechnungstellung und eine mögliche Steuerhinterziehung können vielleicht zu einem Steuerstrafverfahren führen, aber nicht unbedingt zur Nichtigkeit des Werkvertrages. Zudem sollte sich der pfuschende Handwerker nicht auf eine mögliche Nichtigkeit des Vertrags berufen können, um seine zugesagte Leistungen nicht erbringen zu müssen. Damit hätte er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Doch das soll zukünftig wohl nicht mehr gelten.

Risiko trägt der Auftraggeber

In dem nun entschiedenen Fall konnte der BGH erstmals das seit 01.08.2004 geltende SchwarzArbG in diesem Zusammenhang anwenden. Der Werkvertrag über die Pflasterung der Auffahrt war nach § 134 BGB nichtig, da er gegen ein gesetzliches Verbot verstieß. Das Verbot ergibt sich aus dem aktuellen Schwarzarbeitsgesetz. Jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber weiß, dass es sich um Schwarzarbeit handelt und er das zum eigenen Vorteil ausnutzt, führt das zur Nichtigkeit des Vertrages.

Ohne gültigen Vertrag wiederum bestehen keine vertraglichen Nacherfüllungsansprüche. Die Grundstückseigentümerin muss sich nun selbst um die Mängelbeseitigung kümmern.

(BGH, Urteil v. 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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