Anspruch auf Zwischenzeugnis?

  • 1 Minuten Lesezeit

Häufig suchen mich Mandanten auf und fragen, ob sie gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch darauf haben, dass er ihnen ein Zwischenzeugnis ausstellt.

Das Gesetz regelt hier zu nichts. Die Gewerbeordnung regelt in § 12 lediglich, dass Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis haben, wobei im Weiteren zwischen einem einfachen Zeugnis und einem qualifizierten Zeugnis unterschieden wird und das qualifizierte Zeugnis die Besonderheit aufweist, dass im Zeugnis auch Angaben über Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis gemacht werden und nicht nur die Art und Dauer der Tätigkeit bezeugt werden.

Das Zwischenzeugnis kann aber vom Arbeitnehmer dann verlangt werden, wenn er an der Erstellung des Zwischenzeugnisses ein sogenanntes berechtigtes Interesse hat. Ein solches berechtigtes Interesse kann vorliegen, wenn sich auf Betreiben des Arbeitgebers der Inhalt des Arbeitsverhältnisses ändert, etwa bei Versetzung, bei einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB oder einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch Elternzeit, lange Krankheit oder auch durch die Auswechslung des Vorgesetzten.

Nimmt ein Arbeitnehmer zusätzlich zu seiner Tätigkeit das Ehrenamt des Betriebsrats an, so ist auch hier ein berechtigtes Interesse zu sehen.

Gleiches gilt für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wo der Arbeitnehmer einen entsprechenden Anspruch hat, vergleiche Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 30. Januar 1991, 5 AZR 32/90.

Häufig läuft man als Arbeitnehmer auch bei Arbeitgebern offene Türen ein, wenn man ohne berechtigtes Interesse ein Zwischenzeugnis verlangt. Warum? Für Arbeitnehmer drängt sich dann der Verdacht auf, der Mitarbeiter befindet sich in einer Phase der beruflichen Neuorientierung und wird deshalb möglicherweise bald von sich aus das Arbeitsverhältnis kündigen.

Man sollte also bei diesem Schritt taktisch überlegen, ob das Verlangen eines Zwischenzeugnisses der richtige Schritt ist, wenn man deshalb befürchten muss, eine mögliche Abfindung deshalb nicht erreichen zu können.

Für fachkundigen Rat stehe ich gerne als Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Nils Bronhofer

Beiträge zum Thema