Anspruch gegen Gemeinde auf Freihalten der Garagenzufahrt?

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Straßenrechtliche Fragen beschäftigen immer wieder die Verwaltungsgericht. Verkehrsschilder, Straßenwidmungen aber auch straßenrechtliche Situationen können Gegenstand vorn Streitfällen sein. 


Mit seinem Urteil vom 06.04.2023 (14 K 1133/22) hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden, dass ein Kläger keinen Anspruch gegen eine Behörde auf Kontrolle der Verkehrssituation einer Straße hat.


Im zugrundeliegenden Fall forderte der Kläger die Beklagte auf, eine Situation zu schaffen, durch welche er seine Garageneinfahrt ohne Schwierigkeiten erreichen könne.

Er ist Eigentümer eines Grundstücks, welches an einer seiner Ansicht nach engen Straße liegt. Durch Fahrzeuge, die auf der gegenüberliegenden Straßenseite seines Grundstückes parken, gab er an, beeinträchtigt zu sein. Er weist darauf hin, dass es sich bei der Straße um eine „schmale Straße“ gemäß § 12 III StVO handelt und fordert die Beklagte auf, ihm die problemlose Zufahrt zu seinem Grundstück zu gewährleisten.

Die Beklagte ist der Ansicht, es bestehe kein Handlungsbedarf. Sie habe sich im Rahmen eines Ortstermins über die Situation ein Bild gemacht. Ein Parkverbot sei in Ermangelung zu enger Straßenverhältnisse nicht geboten, denn trotz parkender Fahrzeuge biete die Straße mit 3,05 Metern noch ausreichend Rangiermöglichkeit.


Das VG Gelsenkirchen wies die Klage ab.

Durch die bestehende Parksituation sei der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.  

Grundsätzlich stehe dem Einzelnen kein Anspruch auf Kontrolle eines Parkverbotes, § 12 III StVO, zu, denn die Kontrolle des ruhenden Verkehrs diene lediglich der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Diese Gefahr müsse durch einen Verstoß gegen das Gesetz entstanden sein. An einem solchen Gesetzesverstoß fehle es hier allerdings, da das Parken an der gegenüberliegenden Straßenseite gemäß der StVO erlaubt sei.

So sei die Entscheidung der Beklagten, kein Parkverbot auszusprechen, nicht rechtswidrig.


Jedoch komme auch ein Anspruch aus § 45 I 1 StVO i.V.m. § 45 IX StVO in Betracht. Ein Einzelner könne sich nur darauf berufen, wenn er eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Verkehrsregelungen fordere und eine Verletzung seiner Interessen möglich erscheine. Er könne allerdings nur verlangen, dass seine Interessen  bei der Abwägung der Behörde berücksichtigt werden.

Das Gericht kann des Weiteren nur prüfen, ob die Ermessensentscheidung der Behörde gegen höherrangiges Recht verstößt und ob sie alle Belange berücksichtigt hat und dabei zu einem vertretbarem Abwägungsergebnis gekommen ist, § 114 VwGO.

Vorliegend muss durch den Gebrauch der öffentlichen Straße die Nutzung des Grundstücks des Klägers gewährleistet werden. Der Kläger muss es also durch die Straße erreichen können.

Dies sei hier grundsätzlich der Fall. Es müsse nicht garantiert werden, dass der Kläger einen möglichst einfachen Zugang zu seinem Grundstück habe, sondern nur dass dieses in zumutbarer Weise erreichbar sei.

Auch handle es sich nach Ansicht des Richters nicht um eine „schmale Fahrbahn“ gemäß § 12 III Nr. 3 StVO, welche das Parken auf der gegenüberliegenden Straße unzulässig machen würde.

Da es keine allgemeingültige Definition für eine „schmale Fahrbahn“ gebe, müsse auf die jeweiligen Einzelfallumstände eingegangen werden. Ausschlaggebend seien die jeweilige Verkehrssituation sowie die Schwierigkeiten, die der Verkehr für den Grundstückseigentümer bei der Nutzung seiner Einfahrt darstelle.   

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei die Klage jedoch nicht begründet. Die Fahrbahn biete genügend Raum, um die Einfahrt in einer zumutbaren Weise verwenden zu können, selbst wenn Fahrzeuge auf der gegenüberliegenden Straßenseite parken.

Foto(s): Janus Galka


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