Ansprüche bei negativem Euribor bzgl. Darlehen und Swap

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Seit Mitte 2015 ist der 3-Monats-Euribor negativ. Der 6-Monats-Euribor ist seit 2016 negativ. Der Euribor ist ein maßgeblicher Referenzzinssatz für die Berechnung von Kreditzinsen und Swapzahlungen. 

Ist ein Darlehensvertrag an den Euribor gekoppelt, kann die Situation eintreten, dass der Gesamtzins negativ wird. Zwar ist in der Regel zusätzlich zum Euribor eine Kreditmarge vereinbart. Gerade bei geringen Margen kommt es häufig vor, dass der negative Euribor die Marge völlig aufzehrt. Dann entsteht ein negativer Gesamtzins.

Ist ein Swapvertrag an den Euribor gekoppelt, berechnet die Bank dem Kunden oftmals zusätzlich zum Festzins den negativen Euribor als Aufschlag auf den Festzins. Dies führt dazu, dass dem Kunden nicht nur der Festzins, sondern ein weiterer Zusatzzins in Rechnung gestellt wird.

Welche Ansprüche stehen dem Kunden nun zu?

Sofern der Kreditvertrag ohne weitere Sonderregelungen an den Euribor als Referenzzins gekoppelt ist, kehrt sich die Zahlungspflicht bei negativem Gesamtzins um. Das bedeutet, dass die Bank nunmehr verpflichtet ist, den negativen Zins an den Kunden zu zahlen. Der Kunde hat einen Zahlungsanspruch gegen die Bank.

Sofern der Swapvertrag keine sog. „Negativzinsklausel“ enthält, hat die Bank keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Betrag, der über den Festzins hinausgeht. Geleistete Zahlungen von Negativzins kann der Kunde daher von der Bank zurückfordern. Der Kunde hat einen Rückzahlungsanspruch gegen die Bank.

Darüber hinaus besteht sogar die Möglichkeit, dass der Kunde nicht nur den Negativzins zurückfordern, sondern das gesamte Swapgeschäft rückabwickeln kann. Das ist der Fall, wenn dem Kunden mit dem Swapgeschäft eine „Zinssicherung“ versprochen worden war. Denn die Negativzinsklausel läuft der Zinssicherung entgegen, so dass die Beratung der Bank fehlerhaft und angreifbar war. Dem Kunden steht dann ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank zu.

Gerne informieren wir Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und die damit verbundenen Kosten.

Bei Interesse wenden Sie sich bitte an:

Dr. Franz-Josef Lederer

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rössner Rechtsanwälte ist seit über 40 Jahren auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. 

Wir sind ausschließlich auf Seiten der Kunden tätig.


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