Ansprüche von geschädigten VW-Besitzern wegen des VW-Abgasskandals - Schadensersatz ist möglich!

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Am 22. September 2015 hat VW eingeräumt, durch den Einsatz einer Manipulationssoftware 11 Millionen Fahrzeuge so beeinflusst zu haben, dass im Rahmen von Testläufen auf einem Fahrzeugprüfstand geringere Schadstoffe/Abgase produziert werden als unter realen Fahrbedingungen.

Die Folge ist, dass viele VW-Fahrer nun zum einen befürchten, dass ihr Fahrzeug nicht nur die Umwelt schädigt, sondern auch an Wert verliert – oder sogar die Betriebszulassung.

Also stellt sich die Frage nach den entstehenden Ansprüchen. Wenn man beispielsweise von der sog. Mehrverbrauchs-Rechtsprechung des BGH ausgeht, die ab 10% Mehrverbrauch beim Kraftstoffverbrauch einen Sachmangel bejaht (vgl. hierzu zuletzt auch OLG Hamm AZ: 28 U 94/12, 4 O 250/10), so wird man bei einem um das Vielfache erhöhten Schadstoffausstoß entsprechend urteilen müssen. Denn der Schadstoffausstoß ist mittlerweile als Kaufanreiz und Verkaufsargument ebenso bedeutsam, wie Fahrleistung und Erstzulassung.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Garantieanspruch und gesetzlicher Gewährleistung. Während sich aus der Garantieabrede wohl keine Ansprüche herleiten lassen, ist dies bei den Gewährleistungsansprüchen anders. Nach der Bejahung eines Mangels stellt sich als nächstes die Frage, ob dieser Mangel im Wege der Nachbesserung (§ 439 BGB) behebbar ist.

Wichtig: Die vorzunehmende Nachbesserungsaufforderung hat nichts mit dem Rückruf durch VW zu tun. Denn die Sachmängelansprüche richten sich stets gegen den Verkäufer, während VW durch den Rückruf eine Heilung der Fehler versucht, die außerhalb der Sachmängelansprüche stattfindet.

Wenn die Nachbesserung fehlschlägt, sollten Betroffene umgehend von ihren Sachmängelrechten Gebrauch machen: Schadensersatz, Minderung, Rücktritt.

Betroffene sollten sich frühzeitig beraten lassen, um die richtige Vorgehensweise zu wählen. Denn sonst droht – je nach Einzelfall – eine Verjährung der Ansprüche. Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 438 I Nr.3 BGB im Grundfall zwei Jahre, ist aber bei Gebrauchtwagen häufig verkürzt.

Weitere Infos unter:

www.ra-hartmann.de/gewaehrleistungs-und-rueckgabeansprueche-fuer-vw-kunden-dr.-hartmann-partner.html



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