Ansprüche von Opfern von sexuellem Missbrauch oder Gewalttaten!!

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Opfer von sexuellen oder anderen Gewalttaten wissen oft gar nicht, welche Rechte Sie haben!

Deshalb ist es wichtig hier entsprechende Informationen zu geben. Opfer haben mehrer Möglichkeiten auf Entschädigung, die teilweise nicht bekannt sind.

Strafrechtliche Verfolgung

Zunächst einmal kann ein Strafantrag gegen den Täter gestellt werden. Hier können wir sie im Rahmen der Nebenklage auch im Strafverfahren vertreten. Die Nebenklage dient dazu, die Interessen des Opfers im Strafverfahren zu berücksichtigen und ihm die Möglichkeit zu geben, seine Ansprüche geltend zu machen. Die Nebenklageberechtigten sind in § 395 der Strafprozessordnung (StPO) festgelegt. Dazu gehören insbesondere:

Das Opfer der Straftat selbst.

Die Hinterbliebenen eines Tötungsdelikts, wie beispielsweise die Angehörigen eines Getöteten.

Unter bestimmten Bedingungen können auch andere nahe Angehörige, wie Eltern, Kinder oder Geschwister, in den Kreis der Nebenklageberechtigten einbezogen werden.

Die Nebenklage ermöglicht es den Betroffenen, im Strafverfahren ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Genugtuung geltend zu machen. Sie können Akteneinsicht beantragen, Beweisanträge stellen und an den Verhandlungen teilnehmen. Darüber hinaus haben sie das Recht auf Schlussvorträge und Rechtsmittel, um ihre Interessen im Prozess zu vertreten.

Zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter

Selbstverständlich stehen den Opfern Schmerzensgeldansprüche sowie Schadensersatzansprüche wie Verdienstausfallschaden oder Haushaltsführungsschaden zu. Diese können gegebenenfalls bei einem Zivilgericht geltend gemacht werden.

Ansprüche gegen den Staat

Oft ist gar nicht bekannt, dass der Staat Gewaltopfer besonders geschützt.

So können sie im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes Zahlungen gegen den Staat geltend machen. Dazu muss beim zuständigen LWL ein entsprechender Antrag gestellt werden. Grundsätzlich ist Voraussetzung für eine Entschädigungsleistung, dass die Gewalttat gesundheitliche Folgen hat. Deren Ausmaß wird im Grad der Schädigungsfolgen festgestellt. Ferner gewährt das Opferentschädigungsrecht ein Recht auf Heil- und Krankenbehandlung für die gesundheitlichen Folgen der Schädigung. Es werden Fahrtkosten zur Therapie und Hilfen zur beruflichen Rehabilitation, Hilfe zur Pflege, zur Weiterführung des Haushaltes usw. angeboten.

Beträgt der GDS also der Grad der Beschädigung mit mindestens 30, besteht sogar ein Rentenanspruch.

Wichtig ist auch zu wissen, dass keine Verurteilung des Täters erforderlich ist, um die Ansprüche geltend zu machen. Selbst wenn die Tat vom Täter bestritten wird, gelten Beweiserleichterungen für das Opfer. Es reicht, dass die Tat glaubhaft gemacht wird. Danach genügt nach der Rechtsprechung des BSG bereits die gute Möglichkeit, wobei gewisse Zweifel durchaus bestehen bleiben können.

Voraussetzung dafür ist ein Beweisnotstand. Das heißt, andere Beweismittel müssen objektiv nicht vorhanden sein. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Sexualdelikt ohne Zeugen vorliegt.

Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft

Ferner gibt es die Möglichkeit, auch Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft geltend zu machen, wenn die Gewalttat in einem geschützten Raum, welcher durch die BG versichert ist, erfolgte, z.B. während der Arbeit, in der Schule, im Kindergarten oder in einer Wohngruppe. Wohngruppen: Wohngruppen, in denen beispielsweise Menschen mit Behinderungen, psychischen Erkrankungen oder anderen Unterstützungsbedarf betreut werden, können unter den Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft fallen. Dies gilt insbesondere für die Beschäftigten, die in diesen Einrichtungen arbeiten.

Pflegeheime: In Pflegeheimen, Altenheimen und ähnlichen Einrichtungen, in denen die Pflege und Betreuung älterer Menschen stattfindet, sind die Mitarbeiter in der Regel durch die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften abgesichert.

Behinderteneinrichtungen: Einrichtungen, die Menschen mit Behinderungen betreuen, wie Werkstätten für behinderte Menschen oder Tagesstätten, können ebenfalls unter den Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaften fallen.

Jugendhilfeeinrichtungen: Jugendhilfeeinrichtungen, die sich um Jugendliche in schwierigen Lebenslagen kümmern, können Mitarbeiter und Betreute versichern, um Unfallrisiken abzudecken.

Der genaue Umfang des Versicherungsschutzes hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Art der Einrichtung, der Tätigkeiten, die dort ausgeübt werden, und den individuellen Arbeitsverhältnissen.

Die BGs zahlen Entschädigungen, wenn eine versicherte Tätigkeit vorliegt. Dies umfasst die Übernahme von Arztkosten, Rehabilitationsmaßnahmen, Verletztengeld und gegebenenfalls auch Rentenleistungen für dauerhafte Schäden.

Auch hier muss das Opfer entsprechende Anträge stellen.

Wir setzten Ihre Ansprüche durch!

Dr. Christina Ziems

Rechtsanwälte Fachanwälte Gesterkamp PartGmbB

Kurt-Schumacher-Str. 1-3

44534 Lünen

Tel.: 02306 750 700

Fax:  02306 750 7018

 Email: dr.ziems@gesterkamp.net

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