BGH: Haftung des Motorherstellers in einem Dieselverfahren nach dem Urteil des EuGH vom 21. März 2023 – C-100/21

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Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22


Endlich eine verbraucherfreundliche Entscheidung, die lange überfällig war!

Viele Klagen, die nicht den Motor EA189, sondern Nachfolgemotoren betrafen, wie zum Beispiel den EA 288 scheiterten, weil VW und andere Hersteller  nicht einräumten hier geschummelt zu haben. Es wurde einfach behauptet, dass man von einer erneuten "Mogelpackung" nicht gewusst habe.

Damit ist jetzt Schluss! Dass das Thermofenster reihenweise verbaut wurde, dürfte unstreitig sein. Dass man davon nichtsgewusst habe, kann nun nicht mehr einfach behauptet werden!

Darlegungs- und Beweislast

Das Vorhandensein der Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 als solcher muss im Prozess zwar der Käufer darlegen und beweisen, während die ausnahmsweise Zulässigkeit einer festgestellten Abschalteinrichtung aufgrund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 der Fahrzeughersteller darlegen und beweisen muss. Stellt der Tatrichter das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung fest, muss  nun der Fahrzeughersteller darlegen und beweisen, dass er bei der Ausgabe der Übereinstimmungsbescheinigung weder vorsätzlich gehandelt noch fahrlässig verkannt hat, dass das Kraftfahrzeug den unionsrechtlichen Vorgaben nicht entspricht. Beruft sich der Fahrzeughersteller zu seiner Entlastung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, gelten dafür die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätze. Kann sich der Fahrzeughersteller von jedem Verschulden entlasten, haftet er nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht. Das deutsche Recht der unerlaubten Handlung setzt für eine deliktische Haftung des Schädigers stets ein Verschulden voraus. 

Rechtsfolge:

5% bis 15% des Kaufpreises minus Vorteilsausgleich ist als Schaden zu bezahlen

Der BGH hat  festgestellt , dass den Klägern ein Schadensersatz in Höhe von wenigstens 5% und höchstens 15% des gezahlten Kaufpreises zu gewähren ist. Auf den vom Tatrichter geschätzten Betrag muss sich der Käufer Vorteile nach Maßgabe der Grundsätze anrechnen lassen, die der Bundesgerichtshof für die Vorteilsausgleichung auf der Grundlage der Gewähr kleinen Schadensersatzes nach §§ 826, 31 BGB entwickelt hat. 


Wir setzten Ihre Ansprüche durch!

Dr. Christina Ziems

Rechtsanwälte Fachanwälte Gesterkamp PartGmbB

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