Antritt des Fahrverbots durch einen Dritten gegen Bezahlung ist keine falsche Verdächtigung!

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Das OLG Stuttgart hat im Februar 2018 per Urteil bestätigt, dass die Beauftragung eines Dritten mit der Übernahme eines Fahrverbots gegen Entschädigung nicht den Straftatbestand der falschen Verdächtigung erfüllt.

Im vorliegenden Fall war gegen den Angeklagten zunächst ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 58 km/h außerorts eingeleitet worden – ihm drohten daher eine Regelgeldbuße i. H. v. 480,- € sowie ein Fahrverbot von einem Monat.

Nun stieß der Betroffene im Internet auf eine unbekannte Person, welche anbot, das Fahrverbot sowie alle Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) auf sich zu nehmen gegen eine Bezahlung von 1.000,- € auf ein Schweizer Bankkonto. Kurzerhand überleitete der Betroffene dieser Person den Anhörungsbogen, in welchem dieser unter der Angabe von falschen Personaldaten die Tat einräumte. Die zuständige Bußgeldstelle erließ nun einen Bußgeldbescheid gegen die nicht existierende Person und stellte das Verfahren gegen den Betroffenen ein. Als dort schließlich bekannt wurde, dass die Person in Wahrheit nicht existierte, war bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb der Betroffene für die Ordnungswidrigkeit nicht mehr belangt werden konnte.

Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft Tübingen ein Strafverfahren gegen den Betroffenen wegen falscher Verdächtigung gem. § 164 Abs. 2 StGB ein.

Gegen das freisprechende Urteil des LG Tübingen richtete sich die Staatsanwaltschaft sodann noch mit der Revision – diese wurde schließlich vom OLG Stuttgart als unbegründet verworfen.

So habe der Angeklagte den Tatbestand gem. § 164 Abs. 2 StGB schon deshalb nicht verwirklicht, weil er die falsche Behauptung nicht in Bezug auf eine andere tatsächlich existierende Person aufgestellt hat. So setze das Tatbestandsmerkmal „ein anderer“ im § 164 Abs. 2 StGB nach Systematik, Wortlaut und Telos bereits voraus, dass es sich dabei um eine existierende Person handeln müsse. So schütze § 164 StGB zum einen die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege im weiteren Sinne, zum anderen aber auch den Einzelnen vor ungerechtfertigten Verfahren und anderen Maßnahmen irregeführter Behörden. Letztlich sei der momentanen Unmöglichkeit der Ahndung von derartigen Manipulationen im Bußgeldverfahren nur durch eine Gesetzesänderung zu begegnen (Urteil des OLG Stuttgart, Februar 2018).

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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