Anwalt § 184b StGB - Besitzverschaffen kinderpornographischer Schriften: Internetverbot als Auflage

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Die Strafverteidigung bei „Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie" gem. § 184b StGB nimmt nach Auffassung des Autors, der in diesem Bereich bundesweit verteidigt, auch innerhalb des Strafrechts eine Sonderstellung ein. In nahezu keinem anderen Bereich des Strafrechts hat bereits der Tatvorwurf - unabhängig ob zutreffend oder nicht - eine derart stigmatisierende Wirkung. Die strafrechtlichen, gesellschaftlichen und persönlichen Auswirkungen können weitreichend sein. Häufig liegt das Ziel des Beschuldigten in Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB daher in der Verhinderung einer Hauptverhandlung sowie in einer diskreten Verfahrenserledigung.

In mehreren Fachbeiträgen wurde bereits auf zahlreiche FAQs zu § 184b StGB eingegangen. Wichtig für eine effektive Strafverteidigung ist dabei neben den Einzelfallumständen die Kenntnis der bundesweiten Rechtsprechungsentwicklung. Eine beachtenswerte Entscheidung hat das OLG Frankfurt mit Datum vom 07.09.2010 (3 Ws 839/10) getroffen.

Das OLG hatte darin zu entscheiden, ob die Bewährungsauflage „ jede Nutzung des Internets zu unterlassen und keine Internetcafés zu betreten" rechtlich zulässig ist und im Falle des Verstoßes gegen diese Weisung einen Widerruf der Bewährung begründen kann.

Der Verurteilte war zuvor durch das AG Marburg wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten und wegen Verschaffens kinderpornographischer Schriften an Dritte zu einer solchen von 9 Monaten verurteilt worden. Nach Teilverbüßung wurde durch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des LG Gießen die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf 4 Jahre festgesetzt und dem Verurteilten wurde u. a. aufgegeben „jede Nutzung des Internets zu unterlassen und keine Internetcafés zu betreten".

In der Folgezeit hielt sich der Verurteilte nicht an die o. g. Weisung, sondern nutzte das soziale Netzwerk „wer-kennt-wen" und betrieb zudem als Webmaster eine Webseite. Das LG widerrief die Bewährung, da der Verurteilte gegen die Weisungen gröblich und beharrlich verstoßen habe und Besorgnis bestünde, dass er künftig weitere Straftaten begehen werde.

Der Einlassung des Verurteilten, dass er keine strafrechtlich relevanten Seiten genutzt habe, das Internet eine wertvolle Informationsquelle sei und ihn die Bewährungsauflage in seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit gem. Art 5 Abs. 1 GG beeinträchtige, folgte des OLG Frankfurt nicht. In seinem Beschluss begründete es vielmehr, dass Artikel 5 GG gewisse Schranken - unter anderem die Vorschriften der allgemeinen Gesetze - unterliege und § 56c StGB ein solches allgemeine Gesetz darstelle. Die streitgegenständliche Weisung stellt nach Auffassung des Gerichts auch keinen unverhältnismäßig intensiven Eingriff in das Grundrecht dar, da dem Verurteilten zwar der Zugang zum Internet, als ein wichtiges Informationsmedium untersagt sei, ihm jedoch die „klassischen Informationssysteme" wie Zeitung, Rundfunk, Fernsehen usw. blieben.


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