Besitz kinderpornographischer Schriften - Entzug der Approbation?

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Rechtsanwalt Dietrich, als Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin, erklärt Ihnen im Folgenden, ob Sie im Falle des Besitzes kinderpornographischer Schriften mit einem Entzug der Approbation rechnen müssen.

Bestimme Heilberufe dürfen nur mit einer behördlichen Genehmigung (Approbation) ausgeübt werden. Zu den Heilberufen zählen z. B. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und bestimmte Therapeuten. Die Approbation kann unter bestimmten Voraussetzungen wieder „entzogen" werden.

Sie möchten nun wissen, ob Ihnen im Falle eines Strafverfahrens wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften neben einer strafrechtlichen Verurteilung auch der Verlust der Approbation droht.

Der Besitz von kinderpornographischen Schriften kann zum Entzug der Approbation führen.

Für Ärzte ist Grundlage für den Entzug der Approbation § 5 Abs. 1 Bundesärzteordnung (BÄO).

Hiernach ist die Approbation als Arzt zwingend zu entziehen, wenn nachträglich die Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 1 Nr.2 BÄO weggefallen sind.

§ 3 Abs. 1 Nr.2 BÄO sieht vor, dass die Approbation als Arzt nur erteilt werden kann, wenn der Antragssteller sich keines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt.

Zur Entziehung der Approbation nach § 5 Abs.2 S.1 BÄO muss sich der Arzt somit nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt.

Unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes ist, wer durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar ist.

Dies ist gegeben, wenn der Arzt wegen einer Straftat verurteilt wurde, die vom Deliktscharakter, der Begehungsweise und von den Tatfolgen her als gravierend anzusehen ist.

Gerichte gehen in der Regel davon aus, dass der Besitz kinderpornographischer Darstellungen unabhängig vom Strafrahmen eine solche gravierende Straftat darstellt. Die wird damit begründet, dass kinderpornographische Darstellungen Kinder zu bloßen Objekten geschlechtlicher Begierde oder Erregung machen und der darin liegende sexuelle Missbrauch eines Kindes in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich ist. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft.

Eine strafrechtliche Verurteilung nach § 184 b Abs. 4 S. 2 StGB ist daher geeignet, eine Unwürdigkeit im berufsrechtlichen Sinne zu begründen.

Neben dem Entzug der Approbation kann aber bereits vor einer Verurteilung das Ruhen der Approbation gem. § 6 Abs.1 Nr. 1 BÄO angeordnet werden. Gemäß § 6 Abs. 3 BÄO darf ein Arzt, solange dessen Approbation ruht, den ärztlichen Beruf nicht ausüben. Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn gegen den Arzt ein Strafverfahren wegen einer Straftat eingeleitet worden ist, aus der sich dessen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergeben kann.

Bereits die Anordnung des Ruhens der Approbation stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl dar, der nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist.

Die Anordnung des Ruhens kann bereits existenzvernichtend sein, obwohl eine rechtskräftige Verurteilung noch nicht vorliegt. Diese Wirkungen stehen im Widerspruch zur Unschuldsvermutung.

Aus diesen Gründen reicht das bloße Einleiten eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen § 184 b Abs. 4 S. 2 StGB nicht aus, um die Anordnung nach § 6 Abs. 1 Nr.1 BÄO zu rechtfertigen. Vielmehr muss sich der Verdacht bereits so sehr konkretisiert haben, dass von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Arztes ausgegangen werden kann.

Als Maßstab wird hierfür insbesondere der hinreichende Tatverdacht im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO herangezogen. Im Falle des hinreichenden Tatverdachts besteht eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit. Die Staatsanwaltschaft wird in der Regel nach Abschluss der Ermittlungen Anklage erheben.

Hilfe durch Verteidger 

Sollten Sie mit dem Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer Schriften konfrontiert werden, steht Ihnen das Recht zu, keine Angaben zu machen. Dieses Recht bezieht sich zunächst auf den Tatvorwurf, aber auch auf Ihre berufliche Tätigkeit. Sie sollten sich deshalb zunächst auf Ihr Schweigerecht berufen und einen Rechtsanwalt kontaktieren.

Unter den angegebenen Kontaktdaten können Sie einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Rechtsanwalt Dietrich verteidigt beim Vorwurf Kinderpornographie in Berlin, Brandenburg und deutschlandweit.

Rechtsanwalt Dietrich wird zunächst prüfen, ob es sich tatsächlich um kinderpornographische Schriften handelt und ob der Tatvorwurf nachweisbar ist. Im Falle der Nachweisbarkeit des Vorwurfs wird Rechtsanwalt darauf hinwirken, dass Ermittlungsverfahren z. B. gegen Zahlung eines Geldbetrages einzustellen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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