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Internetverbot als Bewährungsauflage rechtmäßig

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Das Oberlandesgericht Hamm hat mit einem Beschluss vom 10.11.2015, Aktenzeichen: 1 Ws 507/15, entschieden, dass einem wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften Verurteilten dann ein „Internetverbot“ als Bewährungsweisung erteilt werden kann, wenn Bereiche, in denen der Verurteilte zur Lebensführung die Nutzung des Internets angewiesen ist, ausgenommen werden.

Im vorliegenden Fall wurde der Betroffene in den Jahren 2011 und 2012 wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu Freiheitsstrafen von insgesamt 3 Jahren 6 Monaten verurteilt worden. Nach der Verbüßung von Zweidritteln der Strafen ist die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden.

Dabei wurde dem Verurteilten im Rahmen der Bewährungsweisung untersagt, einen Internetanschluss zu betreiben, vorzuhalten oder zu nutzen. Hiervon wurde jedoch durch das zuständige Gericht die für eine Umschulung notwendige Internetnutzung in den Schulungsräumlichkeiten ausgenommen.

Der Verurteilte hat die Aufhebung der Weisung u.a. mit der Begründung beantragt, dass eine Kommunikation ohne das Internet in der heutigen Zeit praktisch nicht mehr möglich sei. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund hat den Antrag jedoch abgelehnt.

Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde durch das OLG Hamm zurückgewiesen.

Die Weisung stelle nach Ansicht des Senats keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten. Zudem sei die Weisung nicht unverhältnismäßig.


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