Anwalt bei Vorladung, Strafbefehl, Anklage Vorwurf Trunkenheit im Verkehr, „Alkohol am Steuer“

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Dass man betrunken nicht Auto fahren darf, ist wohl jedem bewusst. Nicht jeder hält sich daran. Aber ist es nur eine Ordnungswidrigkeit, wenn man betrunken Auto fährt oder doch schon eine Straftat?

Hat es überhaupt Folgen, wenn man zwar betrunken Auto fährt, aber nichts passiert?

Welche Strafen drohen, wenn man betrunken Auto fährt?

Wie hoch die Strafe ist, wenn man betrunken Auto fährt (oder ob möglicherweise sogar „nur“ ein Bußgeld droht), hängt von verschiedenen Faktoren ab.


Zunächst einmal ist insbesondere der Promillewert - die Blutalkoholkonzentration - ein wichtiger Faktor. Daneben steigt die Strafe, wenn man nicht „nur“ im fahruntüchtigen Zustand Auto fährt, sondern es zudem auch noch zumindest beinahe zu einem Unfall kommt. Dann steht nämlich unter Umständen der Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs im Raum.

Ab welchem Promillewert droht eine Strafe bei Fahren eines Kfz im alkoholisierten Zustand?

Sowohl gesetzlich, als auch in der Rechtsprechung haben sich bestimmte Promillewerte herausgebildet, ab denen beispielsweise man in eine Strafbarkeit „rutscht“ oder ab dem das Führen des Kraftfahrzeuges eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Wichtig sind dabei bei Kraftfahrzeugen die folgenden Promillewerte:

0,0 Promille Blutalkoholkonzentration

Das ist die Promillegrenze für Fahranfänger (§ 24c StVG). Für Personen in der Probezeit sowie für Personen unter 21 Jahren gilt nämlich beim Führen eines Kraftfahrzeuges ein absolutes Alkoholverbot. Wer sich nicht daran hält, dem kann ein Bußgeld drohen (§ 24c Abs.3 StVG). Sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Verstöße gegen dieses absolute Alkoholverbot stellen nämlich gem. § 24c StVG eine Ordnungswidrigkeit dar.

0,3 Promille Blutalkoholkonzentration

Ab 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration steht der Vorwurf der relativen Fahruntüchtigkeit im Raum. Wird diese bejaht, so kann das Führen des Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr eine Strafbarkeit zum Beispiel nach § 316 StGB („Trunkenheit im Verkehr“) begründen. Kommt es sogar (mindestens) beinahe zu einem Unfall, sodass es im Grunde nur noch vom Zufall abhing, ob ein Schaden für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert entsteht, so kann bei einer relativen Fahruntüchtigkeit ggf. auch der Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs.1 Nr.1 Buchstabe a StGB erhoben werden.


Relative Fahruntüchtigkeit setzt allerdings voraus, dass zusätzlich zu dieser Blutalkoholkonzentration auch alkoholtypische Ausfallerscheinungen beim Führen des Kraftfahrzeuges hinzutreten. Hierzu kann beispielsweise das Fahren von Schlangenlinien oder die erkennbare Fehleinschätzung von Abständen gehören.

Das liegt daran, dass die Fahruntauglichkeit bei 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration lediglich widerleglich vermutet wird. Die Vermutung kann also noch widerlegt werden (indem es zu keinen Ausfallerscheinungen kommt). Je höher die Blutalkoholkonzentration allerdings wird, desto geringere Anforderungen sind an die Feststellung einer derartigen Ausfallerscheinung zu stellen.

0,5 Promille Blutalkoholkonzentration

Ab 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration begeht man eine Ordnungswidrigkeit, wenn man im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt (§ 24a Abs.1 StVG).

Dies gilt übrigens nicht nur dann, wenn man vorsätzlich handelt. Auch eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt stellt ab 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 24a Abs.3 StVG).


Es kann in diesem Fall eine Geldbuße drohen, die bis zu 3000 Euro hoch sein kann (§ 24a Abs.4 StVG).

1,1 Promille Blutalkoholkonzentration

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille erreicht man als Fahrer eines Kraftfahrzeugs die absolute Fahruntüchtigkeit. Die Vermutung der Fahruntüchtigkeit, die bei der relativen Fahruntüchtigkeit noch widerleglich ist, ist nun absolut und damit unwiderleglich. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille ist man also fahruntauglich, unabhängig davon, ob Ausfallerscheinungen beim Führen des Kraftfahrzeuges hinzutreten.


Wird man mit 1,1 Promille beim Fahren im Straßenverkehr erwischt, so droht jedenfalls eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. In diesem Fall hat man sich nämlich – egal ob man vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat - gem. § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht.

Kommt es dabei noch zu einem sog. Beinaheunfall, so können unter Umständen höhere Strafen drohen; nämlich dann, wenn sich der Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs.1 Nr.1 Buchstabe a erhärtet.

Wie hoch ist die Strafe für Trunkenheit im Verkehr?

Trunkenheit im Verkehr wird gem. § 316 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Wann macht man sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar?

Wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB macht sich derjenige strafbar, der ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, obwohl er hierzu (das Kfz sicher im Straßenverkehr zu führen) nicht in der Lage ist, weil er zuvor Alkohol oder andere berauschende Mittel konsumiert hat.

Gemeint ist der öffentliche Straßenverkehr (vgl. BGH, Beschluss v. 05.10.2011 – 4 StR 401/11 (zu § 315b StGB)). Maßgeblich hierfür ist die faktische Nutzung durch die Öffentlichkeit, also im Grunde einen großen Personenkreis oder jedermann, soweit dies mit dem Willen oder der Duldung des Verfügungsberechtigten geschieht (BGH, Beschluss v. 01.12.2020 – 4 StR 519/19).


Das Fahrzeug führt, „wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt“ (BGH, Beschluss v. 23.09.2014 – 4 StR 92/14 m.w.N.).


Dass es zu einem Unfall oder auch nur zu einer brenzligen Situation kommt, ist für eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB allerdings nicht erforderlich. Es handelt sich dabei um ein sog. abstraktes Gefährdungsdelikt. Man wird bereits dafür bestraft, eine solch gefährliche Handlung vorgenommen zu haben, die zu so großen Schäden führen kann.

Ist es strafbar, betrunken Fahrrad zu fahren?

Ja, es kann auch strafbar sein, betrunken Fahrrad zu fahren. Allerdings gelten hier zum Teil etwas andere Promillegrenzen. Absolute Fahruntüchtigkeit wird bei Fahrradfahrern nämlich erst ab 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration angenommen.


Bei E-Scootern besteht in der Rechtsprechung übrigens die Tendenz dazu, die für Autos / Kfz geltenden Promillegrenzen anzulegen.

Wann ist die Strafe für Trunkenheit im Verkehr höher?

Betrunken Auto zu fahren, wird dann härter bestraft, wenn (fast) etwas passiert. Wird durch das Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, ein sogenannter „Beinaheunfall“ verursacht, sodass es im Grunde nur noch vom Zufall abhing, ob ein Schaden für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person oder für eine fremde Sache von bedeutendem Wert eintritt (vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 05.11.2013 – 4 StR 454/13 (zu § 315b StGB)), so steht der Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs im Raum. Bei der Frage, ob eine einem Anderen gehörende (fremde) Sache von bedeutendem Wert ist, wird grundsätzlich die Grenze bei ca. 750 Euro gezogen (vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 29.04.2008 – 4 StR 617/07).

Kann man seinen Führerschein verlieren, wenn man betrunken Auto fährt?

Das ist durchaus möglich. Gerade (aber nicht nur) bei Delikten im Straßenverkehr, kann der Ausspruch eines Fahrverbots, die Beschlagnahme des Führerscheins oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen.

Führerschein und Fahrerlaubnis sind übrigens nicht dasselbe. Der Führerschein ist im Grunde vielmehr die Urkunde, die das Bestehen der Fahrerlaubnis beweist.

Die Erwägung hinter solchen Maßnahmen ist regelmäßig weniger eine Bestrafung, sondern die Abwehr einer Gefahr, die der Inhaber des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis für den Straßenverkehr darstellt. Deshalb drohen solche Maßnahmen gerade bei der Begehung von Straßenverkehrsdelikten (wie beispielsweise Trunkenheit im Verkehr) oder auch Drogendelikten.


Der Entzug der Fahrerlaubnis kann auch dann drohen, wenn man beruflich von seiner Fahrerlaubnis abhängig ist. Zwar muss eine solche Maßnahme verhältnismäßig sein; allein der Umstand, dass man beruflich die Fahrerlaubnis braucht, steht dem Entzug der Fahrerlaubnis aber regelmäßig noch nicht zwingend entgegen. Die Grenze der Unverhältnismäßigkeit kann zum Beispiel ggf. dann erreicht sein, wenn ein Fahrverbot zwingend zum Verlust des Arbeitsplatzes führt und damit das Fahrverbot existenzvernichtend wirkt (vgl. BayObLG, Beschluss v. 30.10.2001 – 1 ObOWi 516/2001 in NZV 2002, 143).

Macht man sich als Fahranfänger durch alkoholisiertes Fahren unabhängig vom Promillewert strafbar?

Wie bereits dargelegt, gilt für Fahranfänger das absolute Alkoholverbot im Straßenverkehr. § 24c StGB stuft einen Verstoß hiergegen allerdings als Ordnungswidrigkeit, nicht als Straftat ein.

Es gelten also im Bereich der Straftaten auch bei Fahranfängern grundsätzlich die Promillegrenzen  von insbesondere 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration und 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration.

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