Anwalt für Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage & Abfindung

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Anwalt für Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage & Abfindung

Kündigung erhalten – Was tun?

Sie wurden von Ihrem Arbeitgeber gekündigt und wissen nicht, wie Sie richtig auf die Kündigung reagieren sollen. Keine Sorge: Unser Team für Arbeitsrecht hilft Ihnen sofort weiter. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Frau Forster-Seher berät seit vielen Jahren Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben.

Wir sagen Ihnen, wie man gegen die Kündigung vorgehen kann. Zusätzlich übernehmen wir die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, um eine Abfindung zu erzielen. Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung im Arbeitsrecht.

Kündigung Arbeitsvertrag – Erste Schritte

  • Frist von 3 Wochen notieren
  • Kostenlose Erstberatung mit Fachanwältin nutzen

Kündigungsschutzklage

Grundsätzlich nimmt der Arbeitgeber eine ausgesprochene Kündigung nicht zurück. In vielen Fällen besteht er auf die Kündigung und auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Wir raten Ihnen daher innerhalb von drei (3) Wochen ab Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einzureichen.

Als bundesweit tätige Kanzlei übernehmen wir die Prozessführung für Sie und prüfen Ihre Kündigung.

Kündigung rechtens?

Ob die Kündigung wirksam ist, hängt davon ab, ob tatsächlich Kündigungsgründe vorliegen. Ferner kann die Kündigung auch an formalen Fehlern leiden. Besonders muss die Kündigung im Original zugehen. Unter Umständen ist die Kündigungsfrist und der Beendigungszeitpunkt falsch berechnet.

Abfindung

In den meisten Fällen enden Kündigungsschutzklagen mit einem Vergleich. Bei einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes unter Umständen eine finanzielle Zahlung = Abfindung. Hierbei helfen wir Ihnen. Insbesondere übernehmen wir die Verhandlungen und die Prozessvertretung vor dem Arbeitsgericht. Profitieren Sie von unserer Expertise.

Entschädigung

Im Falle einer unwirksamen Kündigung kann Ihnen sogar eine finanzielle Entschädigung zustehen, wenn Ihnen eine weniger günstige Behandlung erfahren ist als die übrigen vergleichbaren Arbeitnehmer, denen nicht gekündigt wurde.

So erhielt eine Arbeitnehmerin wegen einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung (Diskriminierung) im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot gem. § 7 AGG eine Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro (Urteil LAG Berlin 16.9.2015, 23 Sa 1045/15).

Gegen Kündigung vorgehen

Werden Sie aktiv. Unser Team für Arbeitsrecht hilft Ihnen sofort. Wir führen die Kündigungsschutzklage und vertreten Ihre Rechte als Arbeitnehmer.

Spezialistin & Fachanwältin hilft

Rechtsanwältin Forster-Seher berät und vertritt bundesweit betroffene Arbeitnehmer, die ihre Kündigung überprüfen lassen möchten. Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung. Schnell können wir Ihnen die richtigen Strategien in Ihrem Fall aufzeigen.

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