Anwaltsfehler – Geld zurück?

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Ihr Anwalt hat die Berufungsfrist versäumt, die Berufung wurde deswegen zurückgewiesen, müssen Sie die Rechnung des Anwalts bezahlen? Ihr Anwalt ist für Sie nicht erreichbar und informiert Sie nicht über den Verfahrensstand. Können Sie den Anwalt wechseln? Müssen Sie beide Anwälte bezahlen?

Anwaltsfehler führen häufig auch zu Auseinandersetzungen über das Honorar des Anwalts. Damit Sie einschätzen können, ob Sie die Rechnung Ihres Anwalts ausgleichen müssen, finden Sie hier einen ersten Überblick über die Rechtslage:


1.Dienstvertrag

Der anwaltliche Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) ist in der Regel ein Dienstvertrag. Der Anwalt muss also Dienste leisten, der Mandant muss die vereinbarte Vergütung zahlen (§ 611 BGB). Auf den Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit (z.B. Prozessgewinn) kommt es für die Pflicht, den Anwalt zu bezahlen, nicht an. Wenn der dem Anwalt erteilte Auftrag erledigt ist, muss der Mandant zahlen. Aber was ist, wenn der Fehler des Anwalts während des laufenden Mandats auftritt?

2.Vorzeitige Beendigung (fristlose Kündigung)

Der Anwalt leistet „Dienste höherer Art“ (§ 627 BGB), das Verhältnis des Rechtsanwaltes zu seinem Mandanten ist von einem besonderen, persönlichen Vertrauen geprägt. Wenn dieses Vertrauen gestört ist (z.B. nach einem Fehler des Anwalts), kann der Mandant den Vertrag mit dem Anwalt jederzeit kündigen. Der Anwalt hingegen darf nur so kündigen, dass sich der Mandant einen anderen Anwalt suchen kann, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor. Wenn der Anwalt ohne einen wichtigen Grund kündigt, ist er dem Mandanten außerdem zu Schadensersatz verpflichtet (§ 627 BGB). Ob und in welcher Höhe dem Anwalt bei vorzeitiger Kündigung des Mandatsverhältnisses ein Honorar zusteht, regelt § 628 BGB.

3.Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung (§ 628 BGB)

a) Teilvergütung

Wenn der Anwalt mit der Bearbeitung des Mandats begonnen hat, steht ihm dann, wenn der „Anwaltsvertrag“ gekündigt wird, die Vergütung für die von ihm erbrachte (Teil-)Leistung grundsätzlich zu. Wenn allerdings der Anwalt die Kündigung des Mandanten durch eigenes vertragswidriges Verhalten veranlasst hat oder er selber kündigt, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten des Mandanten dazu gedrängt worden zu sein, steht ihm dann keine Vergütung zu, wenn die von ihm schon erbrachte Leistung für den Mandanten „kein Interesse mehr hat“ (§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB), also der Mandant die Leistung nicht verwerten kann, weil er z.B. einen anderen Anwalt beauftragen muss, der die Leistung erneut erbringen muss um das Mandat zu Ende führen zu können. In diesen Fällen muss der Mandant im Ergebnis nur einen Anwalt zahlen, der vertragswidrig handelnde Anwalt geht leer aus. Vorschüsse, die der vertragswidrig handelnde Anwalt erhalten hat, muss er zurückzahlen.

b) Schadensersatz

§ 628 Abs. 2 BGB stellt ergänzend klar, dass dann, wenn die Kündigung des „Anwaltsvertrages“ durch vertragswidriges Verhalten einer Partei veranlasst wurde, die vertragswidrig handelnde Partei zum Schadensersatz verpflichtet ist.


4. Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen

Hat der Anwalt einen Fehler begangen, steht den Mandanten häufig ein Schadensersatzanspruch zu, mit dem der Mandant gegenüber der Honorarforderung des Anwalts aufrechnen kann. Hat der Anwalt z.B. die Berufungsfrist versäumt und wurde die Berufung deswegen als unzulässig zurückgewiesen, hat der Anwalt zwar theoretisch einen Honoraranspruch (vgl. oben 1.) für seine Tätigkeit in der Berufungsinstanz. Dem Mandanten steht aber ein Schadensersatzanspruch auf Übernahme – in der Regel der Gesamten! – Kosten des Berufungsverfahrens zu. Gegenüber der Honorarforderung des Anwalts kann mit dem Schadensersatzanspruch aufgerechnet werden.


Die Rechtslage ist leider nicht einfach. Wenn Sie Unterstützung bei der Auseinandersetzung mit Ihrem Anwalt wegen Anwaltsfehlern oder wegen Honorarforderungen benötigen, stehe ich Ihnen gerne mit meiner über 20-jährigen Berufserfahrung auf diesem Rechtsgebiet zur Verfügung und helfe Ihnen, Ihr Recht durchzusetzen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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