Haftet ein Notar für seine Fehler?

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Kann ich einen Notar verklagen? Zahlt für die Fehler des Notars eine Versicherung? Diese Fragen stellen sich viele Menschen, die von einem Notarfehler betroffenen sind, weil sie die besondere Rolle eines Notars zwar kennen, Einzelheiten zu seiner Haftung aber nicht.


1. 

Ja, auch ein Notar haftet für Fehler! Aber: Er übt ein öffentliches Amt aus, und zwar auf der Grundlage besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Bundesnotarordnung BNotO; Beurkundungsgesetz BeurkG; Gerichts- und Notarkostengesetz GNotKG u.a.). Dort ist geregelt, welche Pflichten der Notar hat (z. B. §§ 14 ff. BeurkG) und wem gegenüber er bei Verletzung dieser Pflichten haftet (§19 BNotO). Der Notar haftet grundsätzlich nur den Personen für die Verletzung seiner Amtspflichten, gegenüber denen diese Amtspflichten bestehen.

Wenn der Notar eine Amtspflicht verletzt hat und Sie zu den Personen gehören, gegenüber denen diese Amtspflicht besteht, muss der Notar Ihnen den aus der Amtspflichtverletzung entstandenen Schaden ersetzen (§ 19 BNotO).

Aber: in vielen Fällen haftet der Notar nur dann, wenn Sie Ihren Schaden nicht bei einer anderen Person regulieren können, bei notariell beurkundeten Verträgen ist das häufig der Vertragspartner (sog. subsidiäre Haftung des Notars, § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO).


2. 

Ja, Sie können einen Notar verklagen und zwar ganz normal vor dem, für den Sitz des Notars zuständigen Landgericht (§ 19 Abs. 3 BNotO). Der Prozess ist ein „normaler“ Zivilprozess nach den Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO), wie sie auch für Zivilprozesse unter Privatpersonen gelten. Wie im Schadensersatzrecht üblich, müssen Sie in dem Prozess gegen den Notar alle anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen, also das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung des Notars, den Ihnen hieraus entstandenen Schaden und – wenn die subsidiäre Haftung des Notars greift (vgl. oben 1.) - auch das Fehlen von Ansprüchen gegen Dritte.


3.

Ja, auch Notare sind versichert! Sie unterhalten - wie Rechtsanwälte, Steuerberater u.a. - eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 19 a BNotO). Die Mindestdeckungssumme beläuft sich auf 500.000 EUR für jeden Versicherungsfall. Die Versicherung der Notare ist mehrstufig aufgebaut, nach der sogenannten privaten Basisversicherung gemäß § 19 a BNotO besteht bei den Notarkammern eine weitere Versicherung, die sog. Gruppenanschlussversicherung (§ 67 Abs. 3 Nr. BNotO) mit einem Volumen von weiteren 500.000 EUR je Schadensfall. Darüber hinaus können sich Notare auch höher versichern (freiwillige individuelle Anschlussversicherung), dann wieder über einen privat abzuschließenden Versicherungsvertrag. Reicht die Versicherungssumme für die Regulierung des Schadens nicht aus, haftet der Notar mit seinem Privatvermögen.

Bei der Haftung des Notars gibt es eine Besonderheit: Anders als im Versicherungsrecht, wo vorsätzliches Handeln nicht versicherbar ist (§ 81 VVG), besteht für Schäden, die durch eine wissentliche Amtspflichtverletzung eines Notars entstehen (sog. Vertrauensschäden) – z. B. bei einer Unterschlagung von Geldern auf einem Notaranderkonto - , Versicherungsschutz. Diese Fälle werden von den Notarkammern durch eine Vertrauensschadenversicherung abgesichert (§ 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO) und zwar in Höhe von 250.000 EUR je Schadensfall. Zusätzlich besteht für wissentliche Pflichtverletzungen von Notaren eine freiwillige „Excedentenversicherung" als allgemeine Versicherung aller Notarkammern. Die Excedentenversicherung erhöht zwar nicht die Versicherungssumme für den einzelnen Schadensfall, wohl aber den Gesamtbetrag der Versicherungssumme je Notar und Jahr von 1 Mio. auf 3,5 Mio. EUR. Darüber hinaus existiert ein „Notarversicherungsfond“, ein Sondervermögen aller Notarkammern, durch das auf freiwilliger Grundlage Schäden, die durch wissentliche Amtspflichtverletzungen von Notaren verursacht wurden, (teilweise) reguliert werden können.


Da die Notarhaftung auf speziellen Rechtsgrundlagen beruht, die nicht Gegenstand der üblichen anwaltlichen Tätigkeit sind, sollten Sie, wenn Sie durch amtspflichtwidriges Verhalten eines Notars geschädigt wurden, unbedingt einen auf Notarhaftung spezialisierten Anwalt einschalten. Ich vertrete seit über 20 Jahren Notare in Regressverfahren (als Vertrauensanwältin der Versicherer der Notare) und Privatpersonen, die durch notarielle Amtspflichtverletzungen geschädigt wurden. Gerne unterstütze ich auch Sie bei allen Fragen zur Notarhaftung und setze Ihre Ansprüche vor Gericht durch.  



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