Anwaltshaftung

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Verletzt ein Rechtsanwalt seine anwaltlichen Pflichten so kann ein hierdurch geschädigter Mandant von diesem Schadensersatz beanspruchen. Wir beraten und vertreten von Anwaltskollegen geschädigte Mandanten bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche.

Dies gilt v.a. für Angelegenheiten, welche der Spezialmaterie des Bank- und Kapitalmarktrechts zuzurechnen sind, aber auch in anderen Rechtsbereichen. 

Wurde der Anwaltsfehler in einem gerichtlich anhängigen Rechtsstreit begangen, ist zu klären, ob dieses Verfahren ohne die anwaltliche Pflichtverletzung bzw. bei ordnungsgemäßer anwaltlichen Beratung bzw. ordnungsgemäßen anwaltlichen Tätigwerdens zugunsten des Mandanten ausgegangen wäre. Der ursprüngliche Rechtsstreit wird  unter Berücksichtigung des richtigen anwaltlichen Verhaltens noch einmal druchgeführt.

Darlegungs- und Beweislast 

Der in Regress genommene Rechtsanwalt übernimmt nach der BGH-Rechtssprechung in Bezug auf die Darlegungs- und Beweislast dabei die Rolle des früheren Gegners. Für den Mandanten ergeben sich keine Änderungen bezüglich der Darlegung- und Beweislast im Ausgangsrechtsstreit. 

Es bedeutet: der Mandant hat es darzulegen und zu beweisen, was er auch im Ausgangsrechtsstreit hätte darlegen und beweisen müssen.

Tatsächlich können in vielen dieser Fälle Pflichtverletzungen nachgewiesen und so für die geschädigten Mandanten Schadensersatz erstritten werden. 

Bei Prüfung der einzelnen Angelegenheiten sind nicht selten Fehler festzustellen, welche auf unzureichende Spezialkenntnisse in diesem Bereich zurückzuführen sind, mutmaßlich da des Öfteren Rechtsanwälte aus wirtschaftlichen Gründen in Rechtsgebieten tätig sind, in welchen sie über keine Erfahrungen oder zureichende Fachkenntnisse verfügen. Teilweise sind Handlungsempfehlungen auch spezialisierter Kollegen festzustellen, welche hoch riskant sind und daher geeignet sind, den Mandanten nachhaltig zu schädigen, was sie sodann auch nicht selten tun. Mandanten erlangen hiervon regelmäßig erst Kenntnis, wenn es zu spät ist. Beispielsweise werden nicht selten fatalerweise ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls dazu veranlasst, Zahlungen an die finanzierende Bank einzustellen, obgleich aufgrund der ständigen Rechtsprechung des BGH nur selten Ansprüche gegen die finanzierende Bank durchsetzbar sind. 

Daher sollten geschädigte Mandanten nicht zögern, die Mandatsbearbeitung und Gebührenabrechnung anwaltlich prüfen zu lassen.

Tatsächlich können in vielen dieser Fälle Pflichtverletzungen nachgewiesen und so für die geschädigten Mandanten Schadensersatz erstritten werden. 

Daher sollten geschädigte Mandanten nicht zögern, die Mandatsbearbeitung und Gebührenabrechnung anwaltlich prüfen zu lassen.

Wir beraten und vertreten seit über 19 Jahren als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Privatpersonen und Unternehmen deutschlandweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten mit viel Engagement.

Seit vielen Jahren sind wir im Bereich der Anwaltshaftung / Notarhaftung tätig. Hier beraten und vertreten wir insbesondere Mandanten, die aufgrund einer anwaltlichen Pflichtverletzung in Gerichtsverfahren unterlegen sind, Ansprüche durch ein Fehlverhalten ihres Anwalts verloren haben oder denen überhöhte Rechnungen gestellt worden sind. Auch vertreten wir Anwaltskollegen, welche zu Unrecht von ehemaligen Mandanten in Anspruch genommen werden.

KSR Rechtsanwaltskanzlei
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Foto(s): Siegfried Reulein


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