ThomasLloyd-Gruppe: Gerichtsurteile bestätigen den Anspruch auf Rückzahlung des investierten Kapitals

  • 4 Minuten Lesezeit

Hintergrundinformationen zu den Anlageprodukten

Die ThomasLloyd-Gruppe ist wegen ihrer Anlageprodukte wie Genussscheine, stille Beteiligungen, Kommanditbeteiligungen und Teilschuldverschreibungen in Kritik geraten. 

Viele Anleger warten auf Auszahlungen nach Kündigung dieser Anlagen. Es wird berichtet, dass Anleger oft auf Nachrangvereinbarungen oder Auszahlungsvorbehalte hingewiesen werden. Betroffene sollten jedoch ihre Kündigungen durchsetzen und haben unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere wenn bei der Vermittlung der Produkte wesentliche Risiken verschwiegen oder verharmlost wurden. Verschiedene Gerichte, einschließlich des Bundesgerichtshofs, haben zugunsten der Anleger geurteilt und die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen bekräftigt. 

Risiken und Schadensersatz

Die ThomasLloyd Kapitalanlagen, speziell die Infrastrukturfonds CTI 20, CTI Vario D, CTI 5 D, und CTI 9 D, bergen hohe Risiken, die dazu führen können, dass nicht nur die Rendite, sondern auch die gesamte Einlage der Anleger gefährdet ist. Falls Anleger von ihrem Anlageberater oder ihrer Bank nicht umfassend über diese Risiken oder über Vertriebsprovisionen, die 15 % des Kapitals überschreiten, aufgeklärt wurden, bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche. 

Diese können sich aus Prospekthaftung oder Falschberatung ergeben, insbesondere wenn die Anlage als Blind-Pool konzipiert war, d.h., dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung keine konkreten Investitionsobjekte feststanden. 

Wichtig für die Anlageentscheidung ist, dass bei diesen Fonds die Investition in Zielgesellschaften erfolgt, die sich auf nachhaltige Energieerzeugung aus Erneuerbaren Energien konzentrieren, und der Anlageerfolg direkt von diesen Investitionen abhängig ist.

Eine individuelle Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt im Kapitalanlagerecht kann für betroffene Anleger sinnvoll sein, um mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen. 

Nicht selten wurden die tatsächlichen Risiken verschwiegen oder in unzulässiger Weise klein geredet und verharmlost. 

Ansehnliche Renditen wurden versprochen. Besonderheiten der jeweiligen Anlageform wurden oftmals nicht erläutert.

Dies zeigen zahlreiche Gespräche mit betroffenen Mandanten, welche RA Siegfried Reulein, KSR Rechtsanwaltskanzlei aus Nürnberg, geführt hat.

Gerichtsurteile

Der BGH hat zwischenzeitlich in einem Urteil entschieden, dass qualifizierte Rangrücktrittsklauseln auch in Verträgen mit Gesellschaftern gegen das Transparenzgebot verstoßen und deshalb unwirksam sind (Urteil vom 24.10.2023). 

Ebenso hat das Landgericht Verden mit Urteil vom 17.07.2020 Ansprüche aus der Kündigung der Finanzanlage zugesprochen. Die Landgerichte Regensburg, Augsburg, Bochum, Ansbach, Darmstadt und Traunstein haben zugunsten der ThomasLloyd Anleger geurteilt. Danach haben auch Oberlandesgerichte positiv entschieden und den Geschädigten einen Anspruch auf Rückzahlung des investierten Kapitals zugesprochen.

In vielen Fällen kommt daher die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten gegen den Vermittler oder das Unternehmen, für welches der Vermittler aufgetreten ist, in Betracht. Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierter Rechtsanwalt.

Ein Auszug, der angebotenen Geldanlagen, die wir aktuell bearbeiten u.a.:

•    Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH / CTI1D SP /CTI1D / CTI2D

•    Teilschuldverschreibungen Thomas Lloyd Festzins 6 / 12 / 24

•    Kommanditbeteiligung der Zweiten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTIVario

•    Kommanditbeteiligung der Dritten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTI 5D / CTIVario

•    Genussscheine Thomas Lloyd Private Wealth GmbH / Genussrechte Vierte Cleantech

Infrastrukturgesellschaft / 4.CTI
•    Stille Beteiligung an der Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH / DB 04

•    ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte)

•    DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung)

•    ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg

Im Jahr 2024 ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte zu erwarten, die zugunsten geschädigter Anleger der ehemaligen ThomasLloyd Investments AG und gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) sowie andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe entscheidet.

Exkurs

Verbot von Blindpools im Bereich der Vermögensanlagen

Die BaFin veröffentlichte am 30. Juni 2022 eine aktualisierte Version ihres Merkblatts zum Verbot von Blindpools im Bereich der Vermögensanlagen, das auf dem Anlegerschutzstärkungsgesetz basiert, welches seit dem 17. August 2021 die öffentliche Angebotserstellung von Vermögensanlagen, deren Anlageobjekt bei der Erstellung des Verkaufsprospekts oder der Vermögensanlagen-Informationsblätter nicht konkret bestimmt ist, verbietet. Diese Neufassung, die die Rückmeldungen aus einer öffentlichen Konsultation berücksichtigt, erleichtert die Legalpraxis für Anbieter durch die Einführung neuer Kategorien von Anlageobjekten und die Reduktion bisheriger Kriterien bei der Bestimmung von Blindpools, insbesondere in den Bereichen Immobilien und erneuerbare Energien. Außerdem wurden festgestellte Umgehungsversuche integriert. 

Ziel ist es, mit dem verbesserten Merkblatt und einer begleitenden Checkliste die Einreichung und das Verfahren für Anbieter und Emittenten von Vermögensanlagen zu erleichtern. Die Checkliste soll zukünftig Teil der Einreichungsunterlagen sein und ist ein Hilfsmittel bei der Erstellung von Verkaufsprospekten und Vermögensanlagen-Informationsblättern.

Anlagebetrug & Grauer Kapitalmarkt

Tausende Anleger verlieren jedes Jahr einige Milliarden Euro durch Investitionen am Grauen Kapitalmarkt oder weil sie Opfer von Anlagebetrug geworden sind. Wir beraten und vertreten geschädigte Anleger aus ganz Deutschland und unterstützen sie bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Anlagevermittler, Anlageberater, Verkäufer und Hintermänner solcher Kapitalanlageangebote. Hierzu zählen insbesondere geschlossene Fondsanlagen, Verkauf von Lebensversicherungen, partiarische Darlehen / Nachrangdarlehen, Genussscheine, Vermögensverwaltungsmandate, Ökologische Investitionen in Photovoltaikanlagen u.a.

Bei einem Anlagebetrugsfall schnelles Handeln notwendig, da die Verjährung von Ansprüchen droht.

Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir seit über 20 Jahren  auf die Beratung von Mandanten in allen Fragen der Vermögensanlage spezialisiert. Unabhängig davon, ob wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung bei geschlossenen Fondsanlagen begleiten oder in Fällen des Anlagebetrugs oder von Schneeballsystemen die Rechte unserer Mandanten wahrnehmen, steht für uns die individuell am Einzelfall ausgerichtete hochqualifizierte und vorausschauende persönliche Beratung unserer Mandanten unter Einbeziehung aller Chancen und Risiken sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte im Vordergrund. Die vermehrt auftretenden Fälle des Online-Anlagebetrugs u.a. i.V.m Online Trading Plattformen, Kryptowährungen & Kryptoassets - von Blockchain und Smart Contracts zu digitalen Währungen, elektronischen Wertpapieren und Krypto-Kapitalanlagen bilden ebenso unseren Kerntätigkeitsbereich ab.

Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht KSR

Main Donau Park 

Gutenstetter Str. 2 

3. Stock 

90449 Nürnberg

Telefon: 0911/760 731 10 

E-Mail: info@ksr-law.de 

Unsere spezialisierte Anwälte geben Ihnen gerne eine Ersteinschätzung zu ihrem Fall und Sie profitieren von unseren langjährigen Erfahrungen.

Werden Sie ein Teil unserer erfolgreichen Anlegerschutzgemeinschaft! 


Foto(s): Siegfried Reulein


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Siegfried Reulein

Beiträge zum Thema