Veröffentlicht von:

Anwaltshaftung in der Republik Kroatien

  • 1 Minuten Lesezeit

Alle Rechtsanwälte in der Republik Kroatien sind berechtigt, ihre Mandanten vor allen Gerichten und öffentlichen Behörden in Kroatien, vom Gemeindegericht bis zum Obersten Gerichtshof und Verfassungsgericht Kroatiens, zu vertreten.

Die Rechtsanwälte in der Republik Kroatien haften ihren Mandanten für den Schaden, der ihnen bei deren Tätigkeit als Rechtsanwalt entstehen kann. Laut Artikel 44 des Rechtsanwaltschaftsgesetzes ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, sich gegen Schaden zu versichern.

Der mindeste vorgeschriebene Versicherungsbetrag ist 800.000,00 HRK pro Versicherungsfall für jeden einzelnen Rechtsanwalt. Bei einer gemeinsamen Rechtsanwaltskanzlei und einer Rechtsanwalts-OHG muss die Haftung jedes Rechtsanwalts in dieser Kanzlei mit dem genannten Betrag versichert sein. Bei einer Rechtsanwalts-GmbH muss die Haftung jedes Gründungsanwalts mit mindestens 9.000.000,00 HRK pro Versicherungsfall versichert sein, während die Haftpflichtversicherung für die anderen Rechtsanwälte, die in dieser Gesellschaft angestellt sind, auf 800.000,00 HRK abgeschlossen werden muss. Falls die Gründungsanwälte der Rechtsanwalts-GmbH die Versicherung nicht auf den genannten Mindestbetrag abgeschlossen haben, haften außer der Gesellschaft auch die Anwaltsmitglieder der Rechtsanwaltsgesellschaft persönlich, unbeschränkt und gemeinsam bis zum Mindestbetrag der Versicherung.

Versicherungsgegenstand

Der Versicherungsgegenstand ist eine gesetzliche Anwaltshaftung für Schäden, die infolge der Rechtsanwaltstätigkeit entstehen. Die Versicherung umfasst auch die Haftung der Referendare, sowie die Haftung der anderen Beschäftigten. Unter Formen des Rechtsschutzes versteht man besonders:

  • Rechtsberatung,
  • Abfassen von Urkunden (Verträgen, Testamenten, Aussagen u. a.),
  • Abfassen von Klagen, Berufungen, Anträgen, Ansprüchen, Ersuchen, außerordentlichen Rechtsmitteln und anderen Schriftsätzen),
  • Vertretung der Parteien.

Von der Versicherung ausgeschlossen

Die Versicherung bezieht sich nicht auf Entschädigungsansprüche

  • wegen Fristversäumnis, falls die vertretene Partei dafür selbst verantwortlich ist,
  • wegen Übertretung der in der Vollmacht erteilten Befugnis,
  • wegen Verweigerung der Rechtshilfe aus Gründen, die durch Gesetz, Statut der Rechtsanwaltskammer und Kodex der Anwaltsethik vorgeschrieben sind.


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Savin Vaic

Beiträge zum Thema