Anwaltskosten gegen eigene Vollkaskoversicherung vom Unfallgegner teilweise erstatten lassen

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Nach einem Verkehrsunfall übernimmt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung neben dem Fahrzeugschaden, Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten, Haushaltsführungsschaden, Gutachterkosten etc. auch die Kosten für einen Rechtsanwalt, wenn der Unfallgegner die alleinige Schuld trägt.

Es entstehen dann Unsicherheiten auf Seiten der Unfallgeschädigten, wenn bei einem Unfall ein Mitverschulden in Betracht kommt. Die Rechtsanwaltskosten werden in aller Regel in diesen Fällen nur in Höhe der Haftungsquote von der gegnerischen Versicherung übernommen. Besteht z. B. eine Haftungsquote von 50 % zu 50 %, so übernimmt die gegnerische Versicherung auch nur die Hälfte der gesetzlich festgeschriebenen Rechtsanwaltsgebühren.

Die andere Hälfte der Rechtsanwaltsgebühren muss der Geschädigte grundsätzlich selbst zahlen.

Für die zweite Hälfte des entstandenen Schadens nimmt der Geschädigte sehr oft die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch. Der Anwalt des Geschädigten übernimmt hier in der Regel auch die Abwicklung gegenüber der eigenen Vollkaskoversicherung im Namen des Geschädigten.

Das Landgericht Wuppertal urteilte am 07.04.2010, Aktenzeichen (AZ) 8 S 92/09, in diesem Fall dahingehend, dass hierfür Rechtsanwaltsgebühren anfallen und dass diese durch die gegnerische Versicherung in Höhe der Haftungsquote zu übernehmen sind.


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